Bei der Bemessung der Geldbuße ist gem § 30 Abs 1 KartG ua auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens Bedacht zu nehmen; zur Bestimmung dieses Kriteriums wird regelmäßig auf den Umsatz und nicht auf andere Parameter, wie etwa den Gewinn, abgestellt; in diesem Zusammenhang kommt es gem § 22 iVm § 7 KartG auf den Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe und nicht nur auf jenen der Antragsgegnerin an; eine besondere Härte iSd § 9 Abs 1 GEG könnte von vornherein nur dann vorliegen, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin und der mit ihr iSd § 7 KartG verbundenen Unternehmen gegenüber dem der Bemessung der Geldbuße zugrunde liegenden Zeitraum verschlechtert hätte
GZ 16 Ok 4/18a, 05.10.2018
OGH: Gem § 1 Z 2 GEG sind ua kartellgerichtliche Geldbußen von Amts wegen im Justizverwaltungsweg hereinzubringen. Gem § 9 Abs 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Über die Stundung der in § 1 Z 2 GEG angeführten Beträge entscheidet gem § 9 Abs 5 GEG das Gericht, das das Grundverfahren geführt hat.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist gem § 30 Abs 1 KartG ua auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Zur Bestimmung dieses Kriteriums wird regelmäßig auf den Umsatz und nicht auf andere Parameter, wie etwa den Gewinn, abgestellt. In diesem Zusammenhang kommt es gem § 22 iVm § 7 KartG auf den Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe und nicht nur auf jenen der Antragsgegnerin an. Der Geldbußenentscheidung lag ein Jahresumsatz der Antragsgegnerin im Geschäftsjahr 2015/16 von rund 5.800.000 EUR zugrunde.
Eine besondere Härte iSd § 9 Abs 1 GEG könnte von vornherein nur dann vorliegen, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin und der mit ihr iSd § 7 KartG verbundenen Unternehmen, also insbesondere ihrer (Mehrheits-)Gesellschafterin E*****gmbH, gegenüber dem der Bemessung der Geldbuße zugrunde liegenden Zeitraum – hier also gegenüber dem Geschäftsjahr 2015/16 – verschlechtert hätte.
Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach sie in den letzten Wirtschaftsjahren, zumindest seit 2013/14, stets sehr niedrige positive oder gar negative Ergebnisse verzeichnet habe, dieser Anforderung von vornherein nicht genügt, weshalb der Antrag auf Gewährung von Ratenzahlung schon aus diesem Grund abweisungsreif war, hat das Erstgericht die Antragsgegnerin zu Recht zur Erstattung von Vorbringen und Vorlage von Bescheinigungsmitteln auch zur (Verschlechterung der) wirtschaftlichen Situation ihrer (Mehrheits-)Gesellschafterin aufgefordert. Ob zwischen der Antragsgegnerin und dieser Gesellschafterin ein Konzern besteht, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.