Home

Strafrecht

OGH: Haftung des Beitragstäters für die Abgabenschuld gem § 11 BAO

Der Beitragstäter (§ 11 dritter Fall FinStrG) eines vorsätzlichen Finanzvergehens wird nicht schon mit dessen Vollendung zum (Gesamt-)Schuldner der Republik Österreich; vielmehr setzt dessen Haftung für die Abgabenschuld gem § 11 BAO zunächst eine rechtskräftige Verurteilung im Finanzstrafverfahren voraus; erst dann kann die Haftung mit (konstitutiv wirkendem) Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht werden, wodurch die Schuldnerstellung des Haftungspflichtigen erst bewirkt und die davon betroffene Abgabenschuld fällig und vollstreckbar wird

05. 11. 2018
Gesetze:   § 11 FinStrG, § 11 BAO, § 224 BAO, § 7 BAO
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Beitragstäter, Haftung für die Abgabenschuld, Haftungsbescheid

 
GZ 14 Os 19/18b, 03.08.2018
 
OGH: Der Beitragstäter (§ 11 dritter Fall FinStrG) eines vorsätzlichen Finanzvergehens wird nicht schon mit dessen Vollendung zum (Gesamt-)Schuldner der Republik Österreich, wie die Beschwerdeführerin unter Berufung auf – ersichtlich missverstandene – LuRsp meint. Vielmehr setzt dessen Haftung für die Abgabenschuld gem § 11 BAO zunächst eine – hier im Tatzeitraum nicht vorgelegene – rechtskräftige Verurteilung im (hier gerichtlichen) Finanzstrafverfahren voraus. Erst dann kann die Haftung mit (konstitutiv wirkendem) Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht werden, wodurch die Schuldnerstellung des Haftungspflichtigen erst bewirkt und die davon betroffene Abgabenschuld fällig und vollstreckbar wird (§ 7 BAO).
 
Dass die – hier gar nicht erfolgte – Erteilung einer Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG keinen Haftungsbescheid nach § 224 BAO voraussetzt, ändert daran nichts (vgl § 26 Abs 2 FinStrG: „für den er zur Haftung herangezogen werden kann“).
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at