Die Überlassung des Mietgegenstands an eine eintrittsberechtigte Person verwirklicht den fraglichen Kündigungsgrund nicht
GZ 4 Ob 152/18h, 23.08.2018
Der im Jahr 1967 geborene Sohn des beklagten Mieters wohnt seit damals in der aufgekündigten Wohnung. Nach dem Tod seiner Ehegattin zog der Beklagte im Jahr 1998 aus der Wohnung aus. Sein Sohn, mit dem der Beklagte vor seinem Auszug im gemeinsamen Haushalt lebte und dem sonst keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, ist in der Wohnung verblieben. Der Kläger kündigte 2016 das Mietverhältnis nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG auf.
OGH: Im vorliegenden Aufkündigungsverfahren ist nur zu prüfen, ob der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG verwirklicht ist. Dieser Kündigungsgrund ist gegeben, wenn der Mieter den Mietgegenstand weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Beim fraglichen Kündigungsgrund geht es um die Weitergabe des Mietgegenstands an Dritte, also um den tatsächlichen Vorgang des Verlassens der Wohnung durch den Mieter und deren Übernahme durch einen Dritten; dies führt zu keiner Änderung der Parteien des bestehenden Mietvertrags, es kommt also zu keinem Mieterwechsel.
Trotz Überlassung der Wohnung ist der in Rede stehende Kündigungsgrund nicht erfüllt, wenn der Mieter oder eintrittsberechtigte Personen iSd § 14 Abs 3 MRG im Zeitpunkt der Weitergabe (oder offenbar in naher Zeit) am Mietgegenstand einen dringenden Bedarf (ein dringendes Wohnbedürfnis) haben. Die Überlassung des Mietgegenstands an eine eintrittsberechtigte Person verwirklicht den fraglichen Kündigungsgrund somit nicht.
Der Kläger bestreitet nicht, dass die Vorinstanzen von diesen Grundsätzen ausgegangen sind und alle Voraussetzungen für die Überlassung der Wohnung an den Sohn des Beklagten als eintrittsberechtigte Person gegeben waren. Der Gesetzestext ist eindeutig. Die vom Kläger dagegen ins Treffen geführten Argumente, dass 20 Jahre nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr von einer eintrittsberechtigten Person iSd § 14 MRG gesprochen werden könne, sowie dass der Kündigungsgrund – so wie bei der Geschäftsraummiete – nur dann verwirklicht sein könne, wenn der gekündigte Mieter ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der künftigen Nutzung der Wohnung habe und in absehbarer Zukunft den gemeinsamen Haushalt wieder aufnehmen wolle, vermögen die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht zu begründen:
Anders als im vorliegenden Fall führen ein Eintritt nach § 14 MRG und auch eine Mietrechtsabtretung nach § 12 MRG zu einem Vertragsübergang. Es kommt also zu einem Mieterwechsel, ohne dass dafür die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist. Die Überlassung des Mietobjekts an eine eintrittsberechtigte Person ist mit diesen Fällen nicht vergleichbar.