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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob Zahlungszusagen auch dann als konstitutives Schuldanerkenntnis zu werten sind, wenn Zweifel lediglich über die Höhe, nicht aber über das Bestehen der Forderung dem Grund nach vorangingen

Ob ein konstitutives Anerkenntnis (dem Grund und/oder der Höhe nach) vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln; bloße Vergleichs- oder Bereinigungsbereitschaft soll nicht vorschnell als Anerkenntnis gewertet werden

05. 11. 2018
Gesetze:   § 1375 ABGB, § 915 ABGB
Schlagworte: Konstitutives / deklaratives Anerkenntnis, Höhe, Parteiwille, bloße Vergleichs- oder Bereinigungsbereitschaft

 
GZ 10 Ob 63/18i, 13.09.2018
 
OGH: Das konstitutive Anerkenntnis ist eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Ein konstitutives Anerkenntnis ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall ins Leben, dass es nicht bestanden haben sollte, und hat somit rechtsgestaltende Wirkung.
 
Es besteht bereits Rsp dahin, dass ein konstitutives Anerkenntnis bloß dem Grund nach vorliegen kann. Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich aber auch nur auf die Höhe einer Forderung beziehen. Da auch für ein derartiges Anerkenntnis das einseitige Nachgeben des Schuldners charakteristisch ist, setzt es zumindest die Kenntnis des Schuldners von den Forderungen des Gläubigers bzw deren Höhe voraus.
 
Ob ein konstitutives Anerkenntnis (dem Grund und/oder der Höhe nach) vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei gilt die Vertrauenstheorie; es kommt darauf an, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicher Weise gewinnen musste. Maßgeblich sind va die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessenlagen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses. Je mehr bei den Parteien das Bewusstsein der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso eher wird ein konstitutives Anerkenntnis angenommen. Bloße Vergleichs- oder Bereinigungsbereitschaft soll aber nicht vorschnell als Anerkenntnis gewertet werden.
 
Vom „echten“ konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das „unechte“ oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft. Der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers „seines Wissens“ nach besteht; er will aber damit erkennbar keine Rechtsfolgen herbeiführen, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass seines Wissens nach das Recht besteht.
 
Bei der Abgrenzung von konstitutivem und deklarativem Anerkenntnis sind einer Erklärung iSd § 915 ABGB im Zweifel die weniger weit gehenden Wirkungen des deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben.
 
 

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