Da es ohne die Warnpflichtverletzung nicht zur Notwendigkeit eines nachträglichen (wenn auch untauglichen) Sanierungsversuchs in Form der Aufschüttung gekommen wäre, hat das Berufungsgericht die Kausalität vertretbar bejaht; dass der reale Schaden schlussendlich auf einem nicht zielführenden Verhalten des Verletzten selbst basierte, begründet allenfalls eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit, lässt aber die Kausalität unberührt
GZ 4 Ob 52/18b, 25.09.2018
OGH: Wenn die Revisionswerberin geltend macht, es habe sie keine vertragliche Verpflichtung zur Werkherstellung getroffen, verkennt sie das Wesen einer Warnpflichtverletzung: Bei der Verletzung von Prüf- und Warnpflichten nach § 1168a ABGB besteht das rechtswidrige Verhalten des Unternehmers in einer Unterlassung. Erfolgt die Schädigung aber durch ein Unterlassen, so ist Kausalität dann anzunehmen, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte. Es muss daher versucht werden, den hypothetischen Ablauf bei Vermeiden der Unterlassung durch Setzen des gebotenen Verhaltens herauszufinden. Das gebotene Verhalten ist hinzuzudenken.
Dass die Erstbeklagte nicht zur Errichtung des Kellers verpflichtet war, ist evident und den Ausführungen des Berufungsgerichts auch so zu entnehmen. Das steht aber nicht der Annahme entgegen, infolge ihres Werks, der Erstattung eines geotechnologischen Gutachtens, wäre sie verpflichtet gewesen, den Kläger davor zu warnen, dass die tatsächliche Bauausführung nicht den – ihr bekannten – Plänen zur Gründung der gesamten Bodenplatte auf gewachsenem Grund entsprach.
In ihrer Rechtsrüge bestreitet die Erstbeklagte die Kausalität, da der Schaden ausschließlich durch die Aufschüttung des Klägers verursacht worden sei.
Ursächlich iSd natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, dh jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre.
Da es ohne die Warnpflichtverletzung nicht zur Notwendigkeit eines nachträglichen (wenn auch untauglichen) Sanierungsversuchs in Form der Aufschüttung gekommen wäre, hat das Berufungsgericht die Kausalität vertretbar bejaht. Dass der reale Schaden schlussendlich auf einem nicht zielführenden Verhalten des Verletzten selbst basierte, begründet allenfalls eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit, lässt aber die Kausalität unberührt.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger ohnedies ein Mitverschulden angelastet. Die Höhe der konkreten Mitverschuldensquote ist wegen ihrer Einzelfallbezogenheit aber grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage.