Nach stRsp ist der Tatbestand des „Verbreitens“ einer Äußerung erfüllt, wenn diese von einer Website abrufbar ist, und zwar auch dann, wenn sie aus der jeweils aktualisierten Seite der Website in deren Archiv verschoben wurde; die Rechtsansicht, dass dies auch für die hier vorliegende Bereitstellung zum kostenpflichtigen Download gilt, ist nicht zu beanstanden
GZ 3 Ob 132/18k, 21.09.2018
OGH: Nach stRsp ist der Tatbestand des „Verbreitens“ einer Äußerung erfüllt, wenn diese von einer Website abrufbar ist, und zwar auch dann, wenn sie aus der jeweils aktualisierten Seite der Website in deren Archiv verschoben wurde. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass dies auch für die hier vorliegende Bereitstellung zum kostenpflichtigen Download gilt, ist nicht zu beanstanden.