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Zivilrecht

OGH: Ärztliche Aufklärungspflicht (hier: unterlassene – neuerliche – Aufklärung, dass im Zuge der Revisionsoperation (iZm massiven Blutungen nach der Geburt) eine Gebärmutterentfernung möglich ist)

Die Klägerin war schon vor der Operation über die Möglichkeit einer Gebärmutterentfernung informiert worden; im konkreten Fall wäre eine – neuerliche – Information für die Entscheidungsfindung der – in Lebensgefahr befindlichen – Klägerin ohne Relevanz gewesen, weil sich ein extrem seltenes Risiko, mit dem nicht zu rechnen war, verwirklicht hat; die Gebärmutterentfernung war dann nach der Feststellung der Ursache der Blutungen zum Zweck der Lebensrettung der Klägerin alternativenlos; vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine weitere Aufklärung der Klägerin im konkreten Einzelfall nicht erforderlich war, keineswegs unvertretbar

05. 11. 2018
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Lebensgefahr

 
GZ 10 Ob 51/18z, 13.09.2018
 
OGH: Die Rechtsfrage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufzuklären hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und daher im Allgemeinen nicht revisibel. Nach stRsp umfasst die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag auch die Pflicht, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten. Über die Gefahr, dass in äußerst seltenen Fällen bei unstillbaren Blutungen eine Entfernung der Gebärmutter mittels Bauchschnitts notwendig werden kann, wurde die Klägerin nach den Feststellungen bereits am 16. 6. 2015 in einem von ihr unterzeichneten Aufklärungsbogen zur dokumentierten Patientenaufklärung geburtshilflicher Maßnahmen informiert.
 
Die Klägerin litt nach der Geburt unter Blutungen, die zu einem massiven Blutverlust führten und nicht gestillt werden konnten, sodass eine operative Revision erforderlich war. Die Klägerin wurde vor der Revisionsoperation darüber informiert, dass diese erforderlich sei, um zu erkennen, woher die starke Blutung komme. Die Möglichkeit einer allenfalls erforderlichen Gebärmutterentfernung wurde nicht besprochen. Die Entfernung der Gebärmutter war allerdings unumgänglich notwendig, und es steht fest, dass es einzig der Geistesgegenwart und raschen Entscheidungsfindung der behandelnden Ärzte zu verdanken ist, dass auf diese Weise das Leben der Klägerin gerettet werden konnte. Bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist, worauf das Berufungsgericht Bedacht genommen hat, die Aufklärungspflicht des Arztes generell nicht zu überspannen. Die Klägerin war schon vor der Operation über die Möglichkeit einer Gebärmutterentfernung informiert worden. Im konkreten Fall wäre eine – neuerliche – Information für die Entscheidungsfindung der – in Lebensgefahr befindlichen – Klägerin ohne Relevanz gewesen, weil sich ein extrem seltenes Risiko, mit dem nicht zu rechnen war, verwirklicht hat; die Gebärmutterentfernung war dann nach der Feststellung der Ursache der Blutungen zum Zweck der Lebensrettung der Klägerin alternativenlos. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine weitere Aufklärung der Klägerin im konkreten Einzelfall nicht erforderlich war, keineswegs unvertretbar.
 
 

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