Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der belBeh in einer Angelegenheit des § 29b StVO kommt gem Art 131 Abs 2 erster Satz B-VG dem BVwG zu; grundsätzlich entscheiden die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme; solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden; der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rsp vorzusehen (vgl Art 135 Abs 1 B-VG; § 2 VwGVG; § 7 Abs 2 erster Satz BvwGG); in der StVO ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des § 29b StVO nicht vorgesehen
GZ Ro 2017/02/0019, 21.09.2018
VwGH: Die Ausstellung des Parkausweises nach § 29b StVO ist inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren.
Die Vollziehung der Straßenpolizei fällt in die Kompetenz der Länder (Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG).
Die Zuständigkeit der belBeh zur Ausfolgung und Einziehung des Parkausweises ist daher ausschließlich durch die Verfassungsbestimmung des §§ 29b Abs 1a StVO begründet.
Die Ausfolgung des Parkausweises wird gem § 29b Abs. 1 StVO bei der belBeh, also einer Bundesbehörde, beantragt.
Die Zuständigkeit des BVwG gem Art 131 Abs 2 erster Satz B-VG knüpft daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art 102 Abs 2 B-VG selbst genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der belBeh in einer Angelegenheit des § 29b StVO kommt daher gem Art 131 Abs 2 erster Satz B-VG dem BVwG zu.
Grundsätzlich entscheiden die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme. Solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rsp vorzusehen (vgl Art 135 Abs 1 B-VG; § 2 VwGVG; § 7 Abs 2 erster Satz BVwGG).
In der StVO ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des § 29b StVO nicht vorgesehen.
Im angefochtenen Erkenntnis begründet das BVwG die analoge Anwendung der für Verfahren nach § 45 Abs 1 BBG vorgesehenen Senatszuständigkeit unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter (vgl § 45 Abs 3 und 4 BBG) mit dem Umstand, dass der Parkausweis gem § 29b StVO seit 1. Jänner 2014 als Anlage zum Behindertenpass gem § 45 BBG auszustellen ist (vgl § 103 Abs 14 StVO).
Dabei übersieht das BVwG, dass die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b Abs 1 StVO einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass (diesem kommt nach § 45 Abs 2 letzter Satz BBG Bescheidcharakter zu) mit der genannten Zusatzeintragung voraussetzt. Es handelt sich somit um zwei voneinander getrennte Verfahren, wobei jenes nach § 29b StVO jenem nach § 45 BBG nachgeschaltet ist.
Materienspezifische Besonderheiten, denen durch die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern Rechnung getragen werden soll, werden somit ausschließlich und abschließend im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme einer Zusatzeintragung nach § 45 BBG geprüft. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung des Parkausweises nach § 29b StVO ist die belBeh an die (rechtskräftige) Entscheidung nach § 45 BBG gebunden. Überlegungen, die eine Mitwirkung fachkundiger Laienrichter sinnvoll machen könnten, sind im Verfahren nach § 29b StVO nicht mehr anzustellen.
Vor dem Hintergrund, dass Senatszuständigkeiten die Ausnahme bilden, § 45 Abs 1 BBG jene Fälle, in denen eine Senatszuständigkeit besteht, abschließend aufzählt und die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO einen rechtskräftigen Behindertenpass (Bescheid) mit der genannten Zusatzeintragung, der allenfalls durch das BVwG in einer Senatsbesetzung unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter überprüft wurde, voraussetzt, liegt eine eindeutige Regelung vor.
Durch die Neufassung des § 29b Abs 1 StVO mit BGBl I Nr 39/2013 ist zudem die Verpflichtung entfallen, Ausweise, die nach der Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Behörde abzuliefern; ebenso ist die - erst durch die 20. StVO-Novelle geschaffene - Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen (vgl auch § 29b Abs 1 StVO in der Fassung vor dem 1. Jänner 2014).
§ 29b StVO 1960 bietet somit keine gesetzliche Grundlage für die Einziehung des Parkausweises. Folglich enthält auch die (ua) aufgrund des § 29b Abs 1 StVO erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013 idgF keine Bestimmungen für die Einziehung des Parkausweises.
Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des BBG über die Gerichtsbesetzung scheidet aus obigen Erwägungen auch im Hinblick auf die in der StVO und der genannten Verordnung nicht vorgesehene Möglichkeit der Einziehung des Parkausweises bzw der vom BVwG anzustellenden Beurteilung der Unzulässigkeit der von der belBeh verfügten Einziehung des Parkausweises aus. Auch in diesem Fall entscheidet das BVwG durch einen Einzelrichter.
Erkennt das BVwG durch Senat (unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter), obwohl eine solche Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, bewirkt es damit seine Unzuständigkeit.
Die Übergangsbestimmungen in § 29b Abs 6 StVO sehen vor, dass Parkausweise, die seit dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben. Davor ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, verlieren mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit.
Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Verfahren nicht geklärt ist, ob der in Rede stehende Parkausweis dem Revisionswerber vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurde, kann auch auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht davon ausgegangen werden, dass dieser seine Gültigkeit nach § 29b Abs 6 StVO mit 31. Dezember 2015 verloren hat.