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Arbeitsrecht

VwGH: Herabsetzung der Dienstzeit gem § 50a BDG

Ein Antrag nach § 50a BDG ist zeitraumbezogen und besteht insoweit Unteilbarkeit; eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist unzulässig

04. 11. 2018
Gesetze:   § 50a BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Herabsetzung der Dienstzeit, wichtigen dienstlicher Interessen

 
GZ Ra 2018/12/0040, 05.09.2018
 
VwGH: Wie der VwGH in stRsp judiziert, ist bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen. Zudem haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubs, wie etwa nach dem MSchG) vorrangig zu befriedigen sind.
 
Die Beurteilung dienstlicher Interessen iSd §§ 50a und 50d BDG erfolgt inhaltlich dabei nach den Umständen des Einzelfalls.
 
Die Zulässigkeitsausführungen zeigen nicht konkret auf, dass sich die vom VwG fallbezogen vorgenommene Prüfung der Personal- und Planstellensituation, der darauf aufbauenden Prognose und die Beurteilung der inneren Organisationsmaßnahmen nicht innerhalb des Rahmens der zu den Bestimmungen der §§ 50a und 50d BDG ergangenen Judikatur des VwGH gehalten hätten oder es zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt wäre.
 
Überdies zeigt im vorliegenden Fall das Zulässigkeitsvorbringen angesichts der Zeitraumbezogenheit und insoweit bestehenden Unteilbarkeit des Antrags nach § 50a BDG sowie der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, nicht auf, dass dem BVwG durch die Abweisung des konkret vorliegenden Antrags des Revisionswerbers eine aufzugreifende Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre.
 
 

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