Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum bzw der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung untrennbar verbunden und im EisbG bzw allenfalls in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein; zu befürchtende Schäden am eigenen Grundstück, etwa durch Setzungsrisse, können danach Parteistellung in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren begründen
GZ Ra 2018/03/0073, 04.09.2018
VwGH: Zur Parteistellung von Eigentümern betroffener Liegenschaften iSd § 31e EisbG judiziert der VwGH in stRsp, dass Eigentümer betroffener Liegenschaften berechtigt sind, Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Allerdings können dabei nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum bzw der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung untrennbar verbunden und im EisbG bzw allenfalls in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein. Zu befürchtende Schäden am eigenen Grundstück, etwa durch Setzungsrisse, können danach Parteistellung in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren begründen.