Der für die Auslegung des § 36 Abs 1 Z 1 EisbG primär maßgebliche Wortlaut, wonach für die genannten Arbeiten keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist, "soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen", ist jedenfalls insoweit (auch ohne weitere "Klarstellung" durch ein Erkenntnis) klar, als danach selbst umfangreiche Arbeiten dann keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn sie nicht zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führen
GZ Ra 2018/03/0073, 04.09.2018
VwGH: Der für die Auslegung des § 36 Abs 1 Z 1 EisbG primär maßgebliche Wortlaut, wonach für die genannten Arbeiten keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist, "soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen", ist jedenfalls insoweit (auch ohne weitere "Klarstellung" durch ein Erkenntnis) klar, als danach selbst umfangreiche Arbeiten dann keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn sie nicht zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führen. Solange also ein konkretes Bauvorhaben keine Auswirkungen auf die "Gesamtleistung der Eisenbahn" hat, ist eine Beurteilung dahin, ob die betreffenden Baumaßnahmen "umfangreiche" Arbeiten iSd § 36 Abs 1 Z 1 EisbG sind, insoweit entbehrlich.