Richtig ist, dass der OGH wiederholt ausgesprochen hat, dass, sind vergangene Zeitabschnitte zu beurteilen, zu prüfen ist, ob nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine Unterhaltsverpflichtung bestand, sodass grundsätzlich die Ermittlung der tatsächlichen finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für diesen Zeitraum zu ermitteln ist; der Antragsteller beruft sich auf diese Grundsätze, lässt dabei aber die Prämisse unberücksichtigt, dass die Einkommensgrundlagen überhaupt feststellbar sind; das Erstgericht hat dazu ausdrücklich festgehalten, dass alle Unterlagen, um das tatsächliche Einkommen des Antragsgegners für das Jahr 2016 abschließend beurteilen zu können, im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung nicht zur Verfügung standen, weswegen es den Durchschnitt des für die drei vorangegangenen Jahre ermittelten Einkommens des Antragstellers als Bemessungsgrundlage auch für das Jahr 2016 heranzog
GZ 5 Ob 103/18k, 03.10.2018
OGH: Richtig ist, dass der OGH wiederholt ausgesprochen hat, dass, sind vergangene Zeitabschnitte zu beurteilen, zu prüfen ist, ob nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine Unterhaltsverpflichtung bestand, sodass grundsätzlich die Ermittlung der tatsächlichen finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für diesen Zeitraum zu ermitteln ist. Der Antragsteller beruft sich auf diese Grundsätze, lässt dabei aber die Prämisse unberücksichtigt, dass die Einkommensgrundlagen überhaupt feststellbar sind. Das Erstgericht hat dazu ausdrücklich festgehalten, dass alle Unterlagen, um das tatsächliche Einkommen des Antragsgegners für das Jahr 2016 abschließend beurteilen zu können, im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung nicht zur Verfügung standen, weswegen es den Durchschnitt des für die drei vorangegangenen Jahre ermittelten Einkommens des Antragstellers als Bemessungsgrundlage auch für das Jahr 2016 heranzog. Der Antragsteller tritt dieser Argumentation nicht entgegen und behauptete auch gar nicht, dass sein tatsächliches Einkommen für das Jahr 2016 geringer gewesen wäre als von den Vorinstanzen angenommen. Er begnügt sich vielmehr mit einer vom Sachverhalt losgelösten auszugsweisen Wiedergabe von Entscheidungen des OGH. Damit kann er keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzeigen, zumal er auf die noch in seinem Rekurs als einkommensmindernd angegebenen Renovierungskosten zu Recht nicht mehr zurückkommt, weil diese seinem eigenen Vorbringen in erster Instanz nach erst im Jahr 2017 angefallen sind und dieser Zeitraum vom aufhebenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung erfasst ist.