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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit

Voraussetzung für die Annahme einer fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft

29. 10. 2018
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit, Verschulden

 
GZ 5 Ob 103/18k, 03.10.2018
 
OGH: Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Ein – wie der Antragsteller – dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger Unterhaltsberechtigter kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist.
 
Fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit liegt aber nur vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Ende des Pflichtschulalters weder eine weitere Schulausbildung oder sonstige Berufsausbildung zielstrebig absolviert noch eine mögliche Erwerbstätigkeit ausübt, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeiten fehlten, für sich selbst aufzukommen. Voraussetzung für die Annahme einer fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist daher, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft.
 
Die Feststellungen bieten entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers keine Grundlage für die Annahme, das Rekursgericht habe die fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers unvertretbar verneint. Danach ist er auch bei Anspannung seiner Kräfte nicht imstande, ein regelmäßiges Gehalt zu erzielen, gehört zur Gruppe der sehr schwer vermittelbaren jungen Erwachsenen und verfügt über eine unreife und unsichere Persönlichkeitsstruktur. Dessen ungeachtet bemüht er sich nach den in der Beweiswürdigung des erstgerichtlichen Beschlusses enthaltenen Sachverhaltselementen durch die Absolvierung von Kursen eine Ausbildung zu erlangen und ist bestrebt, seine gesundheitliche Situation durch Therapiemaßnahmen zu verbessern. Soweit der Antragsgegner dem isoliert Passagen aus den vom Erstgericht zu dieser Frage eingeholten Sachverständigengutachten entgegenhält und daraus für seinen Standpunkt günstigere Schlüsse zieht, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.
 
Abgesehen davon, dass die Vorinstanzen ausgehend von den Tatsachenfeststellungen ein Verschulden des Antragstellers wegen dessen Persönlichkeitsstruktur im Einzelfall vertretbar verneint haben und schon deshalb unklar bleiben muss, welche Relevanz den Ausführungen des Antragsgegners zur „gesetzlichen Ausbildungsgarantie“ zukommen soll, behauptet er auch gar nicht, dass der Antragsteller ihm im Rahmen eines solchen verstärkten Unterstützungsprogramms für Jugendliche und junge Erwachsene am Arbeitsmarkt angebotene Leistungen abgelehnt hätte. Aus dem Beschluss des Erstgerichts geht im Gegenteil hervor, dass der Antragsteller an dem im Rahmen der Ausbildungsgarantie vorgesehenen Jugendcoaching teilgenommen hat.
 
 

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