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Zivilrecht

OGH: Zulässige Untervermietung – Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG iZm Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken

Wenn eine regelmäßige – gerade in Fällen einer zulässigen Untervermietung – Verwendung zu Wohnzwecken erfolgt, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen gar nicht mehr zu prüfen

29. 10. 2018
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, zulässige Untervermietung, Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken

 
GZ 4 Ob 174/18v, 25.09.2018
 
OGH: Nach stRsp setzt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer) und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. Wenn daher eine regelmäßige – gerade in Fällen einer zulässigen Untervermietung – Verwendung zu Wohnzwecken erfolgt, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen gar nicht mehr zu prüfen.
 
 

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