Im Hinblick auf die Judikatur, wonach eine Verlängerung des Bestandverhältnisses – abgesehen von der Dauer – zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfolgt und durch die Erneuerung kein neuer Vertrag abgeschlossen wird, erweist sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu § 30 Abs 2 Z 4 MRG jedenfalls als vertretbar
GZ 4 Ob 174/18v, 25.09.2018
OGH: Die Vorinstanzen sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Parteiwillens davon ausgegangen, dass das im befristeten Vertrag vereinbarte Untervermietungsrecht im Anlassfall nicht auf die ursprüngliche Vertragsdauer zeitlich begrenzt war, sondern umfassend für den nach § 29 Abs 3b MRG auf unbestimmte Zeit erneuerten Bestandvertrag gilt. Auch im Hinblick auf die Judikatur, wonach eine Verlängerung des Bestandverhältnisses – abgesehen von der Dauer – zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfolgt und durch die Erneuerung kein neuer Vertrag abgeschlossen wird, erweist sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu § 30 Abs 2 Z 4 MRG jedenfalls als vertretbar und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine solche Vereinbarung eines Untervermietungsrechts ist nach gesicherter Rsp auch nicht ungewöhnlich iSd § 2 Abs 1 MRG.