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Zivilrecht

OGH: Anzeigepflicht nach § 16 VersVG und Fragenliste nach § 18 VersVG

Die Beklagte hat hier nach dem „Bestehen von Gebrechen oder Beeinträchtigungen (der) Gesundheit“ gefragt und dabei beispielhaft auch den Bewegungsapparat ausdrücklich angesprochen; damit waren von dieser Gesundheitsfrage auch die nach Operationen in den Jahren 1990 und 1998 erfolgten teilweisen Bandscheibenentfernungen ausdrücklich und genau umschrieben nachgefragt, handelt es sich doch dabei evidentermaßen um bleibende Beeinträchtigungen iSe fortdauernd regelwidrigen Zustands des Bewegungsapparats; die eine Einzelfallbeurteilung darstellende Bejahung der Verletzung der Anzeigepflicht durch die Vorinstanzen hält sich daher nach Maßgabe der konkret gestellten „Gesundheitsfrage“ im Rahmen des durch Gesetz und Rsp eröffneten Beurteilungsspielraums; wenn – wie hier – ausdrücklich und ausreichend genau umschrieben gefragt wurde, dann tritt nicht die Rechtsfolge des § 18 VersVG (Rücktritt nur im Fall arglistiger Verschweigung) ein; vielmehr bleibt es bei der allgemeinen Rücktrittsregelung des § 16 VersVG

29. 10. 2018
Gesetze:   § 18 VersVG, § 16 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Anzeigepflicht, Fragenliste, genaue Umschreibung der erfragten Umstände, arglistige Verschweigung

 
GZ 7 Ob 117/18h, 29.08.2018
 
OGH: Der Versicherungsnehmer hat nach § 16 Abs 1 VersVG bei Abschluss des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstands unterblieben, so kann der Versicherer gem § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten. Der Versicherer kann sich aber auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er von der Verletzung der Anzeigeobliegenheit erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat.
 
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer gem § 18 VersVG wegen unterbliebener Anzeige eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Verschweigung zurücktreten. An einer genauen Umschreibung der erfragten Umstände fehlt es erst dann, wenn die Frage so weit gefasst ist, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht mehr sinnvoll auf einzeln aufzuführende Umstände bezogen werden kann. In diesem Sinn wird etwa die Frage nach erheblichen Gesundheitsstörungen als hinreichend genau angesehen.
 
Die Beklagte hat hier nach dem „Bestehen von Gebrechen oder Beeinträchtigungen (der) Gesundheit“ gefragt und dabei beispielhaft auch den Bewegungsapparat ausdrücklich angesprochen. Damit waren von dieser Gesundheitsfrage auch die nach Operationen in den Jahren 1990 und 1998 erfolgten teilweisen Bandscheibenentfernungen ausdrücklich und genau umschrieben nachgefragt, handelt es sich doch dabei evidentermaßen um bleibende Beeinträchtigungen iSe fortdauernd regelwidrigen Zustands des Bewegungsapparats. Die eine Einzelfallbeurteilung darstellende Bejahung der Verletzung der Anzeigepflicht durch die Vorinstanzen hält sich daher nach Maßgabe der konkret gestellten „Gesundheitsfrage“ im Rahmen des durch Gesetz und Rsp eröffneten Beurteilungsspielraums. Wenn – wie hier – ausdrücklich und ausreichend genau umschrieben gefragt wurde, dann tritt nicht die Rechtsfolge des § 18 VersVG (Rücktritt nur im Fall arglistiger Verschweigung) ein; vielmehr bleibt es bei der allgemeinen Rücktrittsregelung des § 16 VersVG.
 
Auf die Einhaltung der Erfüllung von Obliegenheiten kann vom dadurch Berechtigten verzichtet werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten. Ein Verzicht darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist und kein Zweifel möglich ist, dass das Verhalten des Berechtigten den Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll.
 
Das Berufungsgericht hat im Einklang mit vorliegender Rsp aufgezeigt, dass es dem Versicherer unbenommen ist, Ablehnungsgründe erst im Prozess geltend zu machen, solange sein Gesamtverhalten nicht den Schluss auf einen konkludenten Verzicht erlaubt. Im Allgemeinen liegt daher in einer bestimmten Begründung einer Ablehnung noch kein Verzicht auf andere als die genannten Einwendungen gegenüber dem Anspruch des Versicherungsnehmers und zwar auch dann nicht, wenn ihre Voraussetzungen dem Versicherer bekannt waren. Besondere, einen (schlüssigen) Verzicht nahelegende Umstände stehen hier nicht fest. Dass sich der Versicherer vorprozessual auf mangelnde Kausalität beruft, macht ohne weitere Anhaltspunkte nicht zweifelsfrei deutlich, dass er, sollte sich dieser Einwand als nicht erfolgversprechend abzeichnen, nicht auch eine Obliegenheitsverletzung geltend machen will.
 
 

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