Sie können miteinander konkurrieren, also bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen nebeneinander bestehen, auch wenn die Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten gerichtet sind; die Existenz einer Leistungskondiktion gegen einen Dritten begründet daher umgekehrt für den Schädiger nicht den Einwand, es sei kein Schaden entstanden
GZ 10 Ob 56/18k, 13.09.2018
OGH: Bereicherungsansprüche stehen gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht im Verhältnis der Subsidiarität. Sie können miteinander konkurrieren, also bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen nebeneinander bestehen, auch wenn die Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten gerichtet sind.
Die Existenz einer Leistungskondiktion gegen einen Dritten begründet daher umgekehrt für den Schädiger nicht den Einwand, es sei kein Schaden entstanden. In der Rsp ist vielmehr anerkannt, dass eine Geldforderung etwas anderes ist als der Besitz des Geldbetrags. Der Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. Dieser Grundsatz wurde in der Rsp nur für den Fall eingeschränkt, dass der Bereicherungsschuldner zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und in der Lage ist. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten ist, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen.
Das Revisionsvorbringen, durch die aus einer gewährleistungs- oder irrtumsrechtlichen Vertragsanpassung resultierenden Kondiktionsansprüche des Klägers gegen die Erstbeklagte sei einem auf Ersatz des überhöhten Kaufpreises gerichteten Schadenersatzanspruch gegen die Zweitbeklagte die Grundlage entzogen, zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht von der dargestellten höchstgerichtlichen Rsp im Anlassfall abgewichen wäre. Dass der Kläger keinen Schaden erlitten hätte, weil die erstbeklagte Kondiktionsschuldnerin zur unverzüglichen Rückzahlung der Kaufpreisdifferenz an den Kläger bereit wäre, behauptet die Zweitbeklagte auch in ihrer Revision nicht; die Erstbeklagte hat ihre Zahlungspflicht im Verfahren zudem stets bestritten.
Auch mit ihrem Revisionsvorbringen, der Kläger könne seinen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises nicht erfolgreich sowohl gegen die Erst- als auch gegen die Zweitbeklagte geltend machen, zeigt die Zweitbeklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Gefahr einer Doppelliquidation aufgrund des angefochtenen Urteils ist nicht ersichtlich. Erfolgt in einem Exekutionstitel die Verurteilung mehrerer Verpflichteter – wie hier – nicht ausdrücklich zur ungeteilten Hand, so kann gegen den einzelnen Verpflichteten Exekution nur zur Hereinbringung des auf ihn entfallenden Kopfteils geführt werden.
Schließlich wird auch keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des für die Schadensbemessung relevanten Zeitpunkts aufgezeigt, weil es für die Beurteilung, ob dem Kläger angesichts seiner Ansprüche gegen die Erstbeklagte ein Schaden entstanden ist, nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Kondiktionsansprüche ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche zueinander nicht in einem Verhältnis der Subsidiarität stehen, sondern miteinander konkurrieren. Die Revision führt auch nicht aus, dass die Konkurrenz von Ansprüchen hinsichtlich der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftigen Mehraufwand nach abweichenden Grundsätzen zu beurteilen wäre.