Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass die Öffentlichkeit gerade an zivilrechtlichen Auseinandersetzungen im Nachbarschaftsbereich ein „besonderes Interesse“ habe, welcher Auffassung in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden kann, betreffen diese doch regelmäßig (lediglich) die Beteiligten und gehen sonst niemanden etwas an; das Interesse Dritter lässt sich regelmäßig vielmehr nur mit dem Wunsch nach Befriedigung der Neugier erklären, der rechtlich nicht geschützt werden sollte; allerdings ist bei der Interessenabwägung immer auch die konkrete Ausgestaltung der Sendung mit zu berücksichtigen; hier werden österreichische Rechtsfälle und -konflikte unter Moderation eines österreichischen Rechtsanwalts dargestellt, wobei die Beklagte die Themenauswahl auf rechtliche Konflikte von allgemeinem Interesse, etwa Stalking oder Nachbarschaftsstreitigkeiten, ausrichtet und deren Ursachen, Entwicklung und rechtliche Relevanz auf eine Weise darstellt, dass der Seher erkennt, wie solche Situationen entstehen und wie man sich darin verhalten sollte; dazu kommt, dass die Standpunkte der Beteiligten möglichst objektiv und nicht immer in einem positiven Licht für denjenigen dargestellt werden, der sich an die Beklagte gewandt hatte; den Gegnern wird die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Vorwürfen zu äußern, wobei zu unterstellen ist, dass sie mit ihren Stellungnahmen auch in der konkreten Sendung zu Wort kommen (würden); und schließlich ist zu berücksichtigen, dass von der Beklagten bei der Gestaltung der Sendung der Wunsch der Gegner nach Anonymität gewahrt wird, sodass diese nur jemand identifizieren kann, der sie und/oder jene Personen, die sich an die Beklagte gewandt hatten, persönlich kennt und/oder über den Konflikt Bescheid weiß; damit ist aber die Abweisung des Provisorialantrags durch die Vorinstanzen durchaus vertretbar, steht doch tatsächlich nicht die reißerische und möglichst spektakuläre Darstellung einzelner Sachverhalte im Vordergrund, sondern sollen Rechtsfälle und die Rechtslage zu Alltagsthemen in einer für Laien nachvollziehbaren und verständlichen Form präsentiert werden, wobei auf eine ausgewogene Darstellung der jeweiligen Standpunkte der Parteien Wert gelegt wird und die Rechtslage sowie Einigungsmöglichkeiten aufgezeigt werden
GZ 6 Ob 98/18g, 31.08.2018
OGH: Der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes einer Person ist für sich noch nicht rechtswidrig, doch bildet schon der Eingriff in absolute Rechte ein Indiz für die Rechtswidrigkeit; diese kann jedoch nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden: Den Interessen am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an.
Da eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen würde, bedarf es einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen. Andererseits wiegt der Schutz des von unwahren Tatsachenbehauptungen Betroffenen dann schwer, wenn es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützten Interessen handelt. In diesem Sinne ist bei der Interessenabwägung die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung des Rechtfertigungsgrundes geben kann. Das Interesse kann etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas gegeben sein; an einer „Sensationsberichterstattung“ über ein spektakuläres Einzelschicksal besteht aber nur ein allenfalls fragwürdiges Interesse.
Auch der EGMR unterscheidet bei Abwägung von Art 8 und Art 10 EMRK danach, ob die Veröffentlichungen nur dem Zweck dienten, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person zu befriedigen, oder ob sie als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden können; in ersterem Fall gebietet die freie Meinungsäußerung eine weniger weite Auslegung. Auch bei der Veröffentlichung von Fotos, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten, besteht das entscheidende Kriterium für die Abwägung darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen.
Für die Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens sind nach der Rsp des EGMR folgende Kriterien ausschlaggebend: Zunächst ist nach dem Beitrag zu fragen, den die Fotos oder Artikel zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Rolle oder Funktion der betroffenen Person und die Art der Aktivitäten, über die berichtet wird. Dabei ist zwischen Privatpersonen und Personen zu unterscheiden, die wie Politiker oder Personen des öffentlichen Lebens in einem öffentlichen Kontext handeln. Das Verhalten der Person vor der Veröffentlichung des Berichts ist ein weiterer Faktor. Dabei kann jedoch die bloße Tatsache einer Zusammenarbeit mit der Presse bei früheren Gelegenheiten nicht als Argument dafür verwendet werden, die betroffene Person jeglichen Schutzes vor der Veröffentlichung des umstrittenen Artikels oder Fotos zu berauben. Weitere zu berücksichtigende Faktoren sind die Art und Weise, wie die Informationen erlangt wurden, sowie ihr Wahrheitsgehalt. Die Art und Weise, wie der Bericht veröffentlicht und wie die Person darin dargestellt wird, kann ebenfalls ein relevanter Faktor sein. Schließlich ist auch die Art und Schwere der verhängten Sanktionen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen.
Nach dem als bescheinigt angenommen Sachverhalt werden im Rahmen der Sendereihe der Beklagten österreichische Rechtsfälle und -konflikte aus unterschiedlichen Sachbereichen mit der Kamera begleitet, wobei ein österreichischer Rechtsanwalt unentgeltlich als Moderator durch die Sendung führt und mit den Beteiligten spricht. Die Themenauswahl ist darauf ausgerichtet, rechtliche Konflikte von allgemeinem Interesse, etwa Stalking oder Nachbarschaftsstreitigkeiten, deren Ursachen, Entwicklung und rechtliche Relevanz auf eine Weise darzustellen, dass einerseits der Seher erkennt, wie solche Situationen entstehen und wie man sich darin verhalten sollte, und andererseits eine gütliche Lösung versucht wird. Die Fälle werden danach ausgewählt, ob sie für das Publikum interessant und unterhaltend sind und es veranlassen, sich auch künftige Folgen der Sendereihe anzusehen. Die Beklagte lädt das Publikum ein, ihr Fälle zu präsentieren. Die Personen und Beschwerdeführer, die die Fälle herantragen, werden interviewt, persönlich gezeigt und mit Namen genannt. Ihrem „Widerpart“ wird stets Gelegenheit zur Stellungnahme, sei es auch öffentlich oder unter Wahrung der Anonymität, gewährt, wobei in letzterem Fall weder Namen genannt noch diese Personen in einer Weise gezeigt werden, dass sie von Sehern, die die Beteiligten nicht bereits kennen, identifiziert werden können. Steht – ohne dass es bereits rechtkräftige Behördenentscheidungen oder eindeutige Beweise in eine Richtung gibt – Aussage gegen Aussage, ergreift der Rechtsanwalt nicht Partei und gibt auch keine Meinung zur Glaubwürdigkeit ab, sondern bemüht sich – nicht immer erfolgreich – um eine Lösung. Naturgemäß steht den „Beschwerdeführern“, die ihr Problem an die Beklagte herantragen, größerer Raum zur Verfügung, zumal sie ihren Standpunkt persönlich darlegen. Sie haben jedoch kein Mitspracherecht an der Endfassung der Folge, und es kann durchaus geschehen, dass die Sendung nicht ihren Vorstellungen entspricht, sondern letztlich ihr Standpunkt als nicht erwiesen bzw nicht stärker als der ihrer Gegner dargestellt wird.
Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt zunächst einmal von jenen Fällen, in denen die von den inkriminierten Äußerungen Betroffenen Politiker oder andere in der Öffentlichkeit stehende Personen waren; bei den Klägern handelt es sich vielmehr um Privatpersonen. Auch die Rolle der Medien als „public watchdog“, aus der sich ergibt, dass für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur ein sehr enger Beurteilungsspielraum besteht, ist hier nicht einschlägig.
Das OLG Karlsruhe vertrat in einem Fall, in dem in einer Fernsehsendung identifizierend über das Scheidungsverfahren der Erstklägerin berichtet worden war, die Auffassung, die Berichterstattung über die finanziellen Folgen von Ehescheidungen liege insbesondere vor dem Hintergrund einer aktuellen Äußerung einer Politikerin zu diesem Thema im öffentlichen Interesse, wobei durch Namensnennung einzelner Betroffener „Authentizität und Glaubhaftigkeit der Äußerung wesentlich erhöht“ würden.
In Österreich wurde ein öffentliches Interesse bislang bei Gesundheitsthemen, bei Fragen des Tierschutzes, bei Umweltfragen und bei Fragen der öffentlichen Sicherheit anerkannt. Auch im Fall der Berichterstattung über die behauptete Fehlbehandlung bei einer Schönheitsoperation wurde ein öffentliches Informationsinteresse angenommen, weil der wesentliche Sinn der damals inkriminierten Fernsehsendung in der Information der Öffentlichkeit über die Schönheitschirurgie im Allgemeinen und ihre Risiken, dargestellt anhand eines konkreten Falls einer Patientin, bestand.
Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass die Öffentlichkeit gerade an zivilrechtlichen Auseinandersetzungen im Nachbarschaftsbereich ein „besonderes Interesse“ habe, welcher Auffassung in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden kann, betreffen diese doch regelmäßig (lediglich) die Beteiligten und gehen sonst niemanden etwas an; das Interesse Dritter lässt sich regelmäßig vielmehr nur mit dem Wunsch nach Befriedigung der Neugier erklären, der rechtlich nicht geschützt werden sollte.
Allerdings ist bei der Interessenabwägung immer auch die konkrete Ausgestaltung der Sendung mit zu berücksichtigen. Hier werden österreichische Rechtsfälle und -konflikte unter Moderation eines österreichischen Rechtsanwalts dargestellt, wobei die Beklagte die Themenauswahl auf rechtliche Konflikte von allgemeinem Interesse, etwa Stalking oder Nachbarschaftsstreitigkeiten, ausrichtet und deren Ursachen, Entwicklung und rechtliche Relevanz auf eine Weise darstellt, dass der Seher erkennt, wie solche Situationen entstehen und wie man sich darin verhalten sollte. Dazu kommt, dass die Standpunkte der Beteiligten möglichst objektiv und nicht immer in einem positiven Licht für denjenigen dargestellt werden, der sich an die Beklagte gewandt hatte; den Gegnern wird die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Vorwürfen zu äußern, wobei zu unterstellen ist, dass sie mit ihren Stellungnahmen auch in der konkreten Sendung zu Wort kommen (würden). Und schließlich ist zu berücksichtigen, dass von der Beklagten bei der Gestaltung der Sendung der Wunsch der Gegner nach Anonymität gewahrt wird, sodass diese nur jemand identifizieren kann, der sie und/oder jene Personen, die sich an die Beklagte gewandt hatten, persönlich kennt und/oder über den Konflikt Bescheid weiß.
Damit ist aber die Abweisung des Provisorialantrags durch die Vorinstanzen durchaus vertretbar, steht doch – anders als es die Darstellung des außerordentlichen Revisionsrekurses nahelegt – tatsächlich nicht die reißerische und möglichst spektakuläre Darstellung einzelner Sachverhalte im Vordergrund, sondern sollen Rechtsfälle und die Rechtslage zu Alltagsthemen in einer für Laien nachvollziehbaren und verständlichen Form präsentiert werden, wobei auf eine ausgewogene Darstellung der jeweiligen Standpunkte der Parteien Wert gelegt wird und die Rechtslage sowie Einigungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
Die vom außerordentlichen Revisionsrekurs gewünschte fiktionale Darstellung von Fällen mithilfe von Schauspielern würde nicht die gleiche Authentizität aufweisen; es wären dann gerade keine Fälle, wie sie jeden in seinem Alltag betreffen können, sondern nur auf solchen basierende Geschichten. Der Beklagten vorzugeben, dass sie ihre Sendung nur noch auf diese Art und Weise gestalten darf, wäre im Übrigen ein zu starker gerichtlicher Eingriff in die journalistische Gestaltungsfreiheit.