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Zivilrecht

OGH: Dienstbarkeit des Gehsteigs und Räum- / Streuverpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO – zur Frage, ob mit der Vereinbarung einer Dienstbarkeit auch die nach § 93 StVO bestehende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers auf den Dienstbarkeitsberechtigten übergeht

Aus der Erhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten (§ 483 ABGB) folgt nicht, dass ihn auch die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO trifft, wenn die betroffene Gehfläche (Gehsteig oder Ein-Meter-Streifen) dem Eigentümer der anrainenden Liegenschaft gehört und die öffentliche Nutzung erst durch das Einräumen der Dienstbarkeit ermöglicht wurde

29. 10. 2018
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 93 StVO, §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Servitut, Räum- / Streuverpflichtung, Dienstbarkeit des Gehsteigs

 
GZ 2 Ob 148/18f, 24.09.2018
 
OGH: Aus der Erhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten (§ 483 ABGB) folgt nicht, dass ihn auch die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO trifft, wenn die betroffene Gehfläche (Gehsteig oder Ein-Meter-Streifen) dem Eigentümer der anrainenden Liegenschaft gehört und die öffentliche Nutzung erst durch das Einräumen der Dienstbarkeit ermöglicht wurde.
 
 

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