Aus der Erhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten (§ 483 ABGB) folgt nicht, dass ihn auch die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO trifft, wenn die betroffene Gehfläche (Gehsteig oder Ein-Meter-Streifen) dem Eigentümer der anrainenden Liegenschaft gehört und die öffentliche Nutzung erst durch das Einräumen der Dienstbarkeit ermöglicht wurde
GZ 2 Ob 148/18f, 24.09.2018
OGH: Aus der Erhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten (§ 483 ABGB) folgt nicht, dass ihn auch die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO trifft, wenn die betroffene Gehfläche (Gehsteig oder Ein-Meter-Streifen) dem Eigentümer der anrainenden Liegenschaft gehört und die öffentliche Nutzung erst durch das Einräumen der Dienstbarkeit ermöglicht wurde.