Gem § 11 Abs 1 DVG sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten, abgesehen von den Fällen des § 9 DVG, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen
GZ Ro 2017/12/0010, 05.09.2018
VwGH: Gem § 11 Abs 1 DVG sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten, abgesehen von den Fällen des § 9 DVG, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen. Da ein Fall des § 9 DVG im Revisionsfall nicht vorliegt, wäre das angefochtene Erkenntnis gem § 17 VwGVG iVm § 11 Abs 1 DVG der Revisionswerberin zu eigenen Handen zuzustellen gewesen. Da dies durch die Zustellung als Anhang einer E-Mail unterblieb, liegt in Ansehung dieser elektronischen Zustellung ein Zustellmangel vor.