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Arbeitsrecht

VwGH: Zustellung eines Bescheids in Dienstrechtsangelegenheiten als Anhang einer E-Mail?

Gem § 11 Abs 1 DVG sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten, abgesehen von den Fällen des § 9 DVG, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen

28. 10. 2018
Gesetze:   § 11 DVG, § 17 VwGVG, § 7 ZustG
Schlagworte: Dienstrechtsangelegenheiten, Zustellung eines Bescheids als Anhang einer E-Mail, Zustellmangel

 
GZ Ro 2017/12/0010, 05.09.2018
 
VwGH: Gem § 11 Abs 1 DVG sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten, abgesehen von den Fällen des § 9 DVG, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen. Da ein Fall des § 9 DVG im Revisionsfall nicht vorliegt, wäre das angefochtene Erkenntnis gem § 17 VwGVG iVm § 11 Abs 1 DVG der Revisionswerberin zu eigenen Handen zuzustellen gewesen. Da dies durch die Zustellung als Anhang einer E-Mail unterblieb, liegt in Ansehung dieser elektronischen Zustellung ein Zustellmangel vor.
 
 

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