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Fremdenrecht

VwGH: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate nach § 51 NAG – ausreichende Existenzmittel iZm Bezug von Sozialleistungen

Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen; das BVwG wäre jedenfalls, auch wenn die Revisionswerberinnen nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten und Sozialhilfe unangemessen in Anspruch nähmen, unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG iVm § 66 Abs 2 FPG zur Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung verpflichtet gewesen; vom VwGH wurde nämlich schon wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK relevanten Umstände

28. 10. 2018
Gesetze:   § 51 NAG, Art 7 Unionsbürger-RL
Schlagworte: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate, ausreichende Existenzmittel, Sozialleistungen, Ausgleichszulage, Pflegegeld, Unterhaltsbedarf, mündliche Verhandlung

 
GZ Ra 2018/21/0047, 30.08.2018
 
VwGH: Die beiden Revisionswerberinnen sind deutsche Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerinnen. Da sie in Österreich nicht erwerbstätig sind, käme ihnen ein Aufenthaltsrecht in Österreich nur zu, wenn sie die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 2 NAG erfüllten, wenn sie also für sich und ihre Familienangehörigen (das wäre fallbezogen die jeweils andere Revisionswerberin) über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügten, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.
 
Dass die Erstrevisionswerberin Ausgleichszulage bezieht, steht allerdings vor dem Hintergrund der Rsp des EuGH dem Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht zwingend entgegen. Demnach ist nämlich bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen.
 
Der Anforderung, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Revisionswerberinnen vorzunehmen, hat das BVwG zwar dem Grunde nach entsprochen. In diesem Sinn hat es insbesondere auf die Erkrankungen der Erstrevisionswerberin und den darauf zurückzuführenden Erhalt von Pflegegeld Bezug genommen, ist aber einerseits davon ausgegangen, dass dieses zur Finanzierung von Betreuungsleistungen herangezogen werde und andererseits, dass die notwendigen Unterhaltskosten "insgesamt höher anzusetzen sind als im Allgemeinen".
 
Diese Überlegungen zur Verwendung des Pflegegeldes und zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf der Erstrevisionswerberin waren vom BFA noch nicht angestellt worden; dieses hatte das Pflegegeld ohne Weiteres den der Erstrevisionswerberin zur Verfügung stehenden Mitteln zugezählt. Auch die Revisionswerberinnen selbst haben sich zur Verwendung des Pflegegeldes und zu einem allfälligen erhöhten Unterhaltsbedarf der Erstrevisionswerberin nicht geäußert. Wenngleich die diesbezüglich angestellten Erwägungen des BVwG für sich betrachtet nicht unplausibel sind, so durfte es diesbezüglich daher nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG ausgehen und wäre somit zunächst unter diesem Gesichtspunkt zur Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung verpflichtet gewesen.
 
Ob den angesprochenen Fragen freilich überhaupt Relevanz zukommt, muss hier nicht näher untersucht werden. Denn das BVwG wäre jedenfalls, auch wenn die Revisionswerberinnen nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten und Sozialhilfe unangemessen in Anspruch nähmen, unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG iVm § 66 Abs 2 FPG zur Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung verpflichtet gewesen. Vom VwGH wurde nämlich schon wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG könne bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft.
 
Ein solcher eindeutiger Fall lag hier schon im Hinblick auf den vom BVwG festgestellten mehrjährigen Schulbesuch der Zweitrevisionswerberin, dessen nähere Natur und künftige Dauer im Übrigen hätten ermittelt werden müssen, nicht vor. Auch von der konkreten Pflegebedürftigkeit der Erstrevisionswerberin hätte sich das BVwG im gegebenen Zusammenhang ein näheres Bild machen müssen.
 
 

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