Dem Umstand, dass das VwG (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die revisionswerbenden Parteien günstigere Sach- und Rechtslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu
GZ Ra 2018/03/0044, 05.09.2018
VwGH: Das Revisionsvorbringen, das Ergebnis der Entscheidung des VwG dürfe nicht davon abhängig sein, wieviel Zeit das VwG für seine Entscheidung benötige, ist nicht zielführend. Selbst wenn das BVwG die Entscheidungspflicht gem § 34 VwGVG verletzt haben sollte, bleibt für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend. Dem Umstand, dass das VwG (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die revisionswerbenden Parteien günstigere Sach- und Rechtslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu.