Das Übersehen der nach § 1 Abs 1c ERV 2006 erforderlichen Bescheinigung, dass die Einbringung der Klage in Ermangelung der technischen Voraussetzungen nicht möglich war, durch eine Kanzleikraft stellt bei einem Ausfall der EDV-Anlage eine entschuldbare Fehlleistung dar
GZ 18 OCg 1/18y, 21.08.2018
Der OGH wies eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zurück, weil die Klägerin die verbesserte Klage am letzten Tag der Verbesserungsfrist entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht hatte und auch nicht nach § 1 Abs 1c ERV 2006 bescheinigt hatte, dass ihr dies in Ermangelung der technischen Voraussetzungen nicht möglich gewesen wäre.
OGH: Dass am letzten Tag der Verbesserungsfrist in der Kanzlei der Klagevertreterin die EDV-Anlage ausgefallen ist, war ein unvorhersehbares Ereignis iSd § 146 ZPO, welches das rechtzeitige Einbringen des Schriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehr unmöglich machte. Um die Frist einzuhalten, entschloss sich die Kanzleiangestellte der Klagevertreterin, die Klage samt den Beilagen zur Post zu geben.
Zwar hätte die Klagevertreterin die Frist auch durch die postalische Übermittlung gewahrt, wenn sie dabei die technischen Hindernisse für das Einbringen im elektronischen Rechtsverkehr bescheinigt hätte (§ 1 Abs 1c ERV 2006). Das Unterbleiben dieser Bescheinigung beruhte aber im konkreten Fall auf einem minderen Grad des Versehens. Denn es ist nachvollziehbar, dass es der Kanzleiangestellten in erster Linie um das Einhalten der Frist ging; das Übersehen der nach § 1 Abs 1c ERV 2006 erforderlichen Bescheinigung war angesichts des Termindrucks und der telefonischen Nichterreichbarkeit der Klagevertreterin eine entschuldbare Fehlleistung.