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Verfahrensrecht

OGH: Zum Zustellungszeitpunkt im elektronischen Rechtsverkehr

§ 89d Abs 2 GOG, wonach als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag (ausgenommen Samstag) gilt, ändert nichts daran, dass das zuzustellende Dokument dem Empfänger bereits am Tag seines Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich zur Verfügung steht

22. 10. 2018
Gesetze:   § 89d Abs 2 GOG, § 36 ZPO, § 93 ZPO
Schlagworte: Zustellrecht, elektronischer Rechtsverkehr, ERV, Rechtsanwalt, Zustellungszeitpunkt, Vollmachtswechsel, Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, Zustellmangel, Heilung

 
GZ 3 Ob 128/18x, 14.08.2018
 
OGH: Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, so haben gem § 93 Abs 1 ZPO bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Eine im Widerspruch zu § 93 ZPO bewirkte Zustellung ist wirkungslos.
 
Im vorliegenden Fall hat die Klagevertreterin allerdings bereits auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, sodass die Ladung grundsätzlich keine wirksame Verständigung der Klägerin von der Verhandlung bewirkte. Anders als im Anwendungsbereich des § 36 ZPO (also bei einem „normalen“ Vollmachtswechsel) erlangt der durch den Verzicht der früheren Klagevertreterin auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bedingte Vollmachtswechsel nicht erst mit der Bekanntgabe gegenüber dem Gericht Wirksamkeit. Vielmehr wurde hier durch die Vollmachtsbekanntgabe des neuen Klagevertreters offenkundig, dass keine wirksame Zustellung an die frühere Klagevertreterin erfolgt war. Richtigerweise hätte das Erstgericht deshalb aus Anlass der Vollmachtsbekanntgabe die Zustellung der Ladung an den neuen Klagevertreter anzuordnen gehabt, weil dieser in seinem Schriftsatz nicht erklärte, bereits in Kenntnis des Verhandlungstermins zu sein.
 
Die Regelung des § 89d Abs 2 GOG, wonach als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag (ausgenommen Samstag) gilt, ändert aber nichts daran, dass das zuzustellende Dokument dem Empfänger bereits am Tag seines Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich zur Verfügung steht. § 89d Abs 2 GOG soll nur eine mögliche Benachteiligung von ERV-Teilnehmern durch allfällige elektronische Zustellungen zu einer Zeit, in der die Kanzlei des Empfängers nicht mehr besetzt ist (wie etwa in den späten Abendstunden), verhindern, also eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist für Parteien bei elektronischen Übermittlungen in den Nachtstunden vermeiden. Im fortgesetzten Verfahren wird deshalb zu erheben sein, ob die Ladung noch vor dem Verzicht der früheren Klagevertreterin auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft tatsächlich in den elektronischen Verfügungsbereich der vormaligen Klagevertreterin gelangt ist (also darauf zugegriffen werden konnte) und ob bzw wann sie tatsächlich übernommen wurde.
 
 

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