Solange sich Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts gegenüberstehen, ist ein Ausschluss von Einwendungen aus dem Grundgeschäft sittenwidrig; es macht keinen Unterschied, ob dieser ausdrücklich vereinbart wurde oder nicht
GZ 8 Ob 147/17a, 28.08.2018
OGH: Im Wechsel-(mandats-)verfahren ist zur Begründung der Berechtigung der Forderung allein zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch aufgrund des Wechsels berechtigt ist. Dazu reicht es aus, dass sich der Kläger zunächst auf die von ihm geltend gemachte abstrakte Wechselforderung stützt; es gilt der Grundsatz der „beschränkten Kognition“. Die Abstraktheit einer Wechselforderung geht jedoch nicht so weit, dass das Fehlen, die Nichtigkeit oder der Wegfall des Grundgeschäfts ohne jede rechtliche Bedeutung für die Wechselforderung wäre. Zwischen den Parteien des Grundgeschäfts führt sie zu einer Umkehr der Beweislast. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Bestand der Wechselforderung durch substantielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für das Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäfts zu erbringen. Art 17 WG schließt nur solche Einwendungen aus, die auf Beziehungen zu Dritten beruhen. Solange sich Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts gegenüberstehen, darf der Wechselschuldner dem Wechselgläubiger alles entgegensetzen, was er aus diesem Geschäft einwenden kann.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien des Grundgeschäfts in der Wechselwidmungserklärung Einwendungen aus dem Grundgeschäft ausdrücklich ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ist nach § 879 Abs 1 ABGB unwirksam: Beim Wechsel wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass, solange er nicht an einen Dritten gelangt, nur eine geminderte Abstraktheit vorliegt, weil vom Verpflichteten sämtliche Einwendungen aus dem Grundgeschäft erhoben werden können. Gelangt der Wechsel in die Hände Dritter, sind nach Art 17 WG dem Verpflichteten auch die Einreden aus dem Grundgeschäft abgeschnitten. Dies wird damit gerechtfertigt, dass auch bei völliger Loslösung vom Grundverhältnis gegenüber dem Dritten dem Verpflichteten die Möglichkeit bleibt, gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger auf das Grundverhältnis zurückzugreifen. Bei mangelnder Gültigkeit des Grundgeschäfts muss der Verpflichtete dem Dritten zwar zahlen, er kann aber seinerseits seinen ursprünglichen Gläubiger in Anspruch nehmen. Sieht man den Verkehrsschutz und die Umlauffähigkeit der Wechselforderung als Grundlage für einen Einwendungsausschluss an, ist dieser dort nicht angebracht, wo noch kein „Verkehrsgeschäft“ vorliegt, also kein Dritter beteiligt ist. Solange sich die Parteien des Grundgeschäfts gegenüberstehen und keine Weiterbegebung bzw Ausstellung an einen Dritten stattgefunden hat, ist ein Einwendungsausschluss nicht möglich und auch nicht erforderlich. In diesem Fall beeinträchtigt die Zulassung von Einreden aus dem Grundgeschäft die Umlauffähigkeit des Papiers nicht. Es macht daher für den Einwendungsausschluss keinen Unterschied, ob dieser ausdrücklich vereinbart wurde oder nicht.