Das Gericht hat bei besonders hohen Kostenvorschüssen seine diesbezüglichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen, wobei der Beschlussfassung auch informative Anfragen an einen in Aussicht genommenen Sachverständigen vorausgehen können
GZ 16 Ok 5/18y, 19.09.2018
OGH: Nach § 38 KartG ist im Kartellverfahren das AußStrG anzuwenden. Hinsichtlich des Auftrags zum Erlag eines Kostenvorschusses verweist § 35 AußStrG auf §§ 332 Abs 2, 365 ZPO. Nach § 365 ZPO ist der Kostenvorschuss grundsätzlich dem Beweisführer aufzutragen. Nach § 332 Abs 2 Satz 2 ZPO ist ein solcher Beschluss jedoch nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse € 4.000 übersteigt. Die Frage, wer als Beweisführer dem Grunde nach verpflichtet ist, den Kostenvorschuss zu erlegen, ist einer Überprüfung im Rekursverfahren nicht zugänglich. Im Übrigen ist der „Beweisführer“ iSd § 365 ZPO nicht zwingend mit der „beweisbelasteten Partei“ gleichzusetzen. Beweisführer ist vielmehr auch derjenige, der die Aufnahme des Beweismittels beantragt hat.
Die Höhe des Kostenvorschusses hat dem mit der Aufnahme des Beweises verbundenen Aufwand zu entsprechen. Maßgeblich sind der voraussichtliche Arbeitsumfang des Sachverständigen und das GebAG. Soweit Erhebungen notwendig sind, diese jedoch nicht durchgeführt werden, liegt ein Verfahrensmangel vor. Allerdings ist es durchaus zulässig, dass sich das Gericht bei der Abschätzung der Höhe des Kostenvorschusses an seiner Praxiserfahrung orientiert. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kostenvorschuss sowohl in absoluter Hinsicht (€ 120.000) als auch in relativer Hinsicht (der Kostenvorschuss ist doppelt so hoch wie der Streitwert) besonders hoch ist. In einer derartigen Konstellation ist es iSd Transparenz und Nachvollziehbarkeit erforderlich, dass das Gericht die Gründe für seine diesbezügliche Einschätzung der Höhe des erforderlichen Vorschusses offenlegt; andernfalls ist die erstgerichtliche Ermessensübung weder für die Parteien noch für die Rechtsmittelinstanz überprüfbar.
Wenngleich in Kartellverfahren Sachverständigengebühren durchaus sechsstellige Beträge erreichen können, fielen doch in einem unlängst vom OGH beurteilten Fall bei einer aufwändigen Marktabgrenzung Sachverständigengebühren von (nur) rund € 82.000 an. Dazu kommt, dass nach der Aktenlage offenbar nur null bis 3 Lasergeräte der betroffenen Art im Jahr verkauft werden, was - wenngleich die Marktabgrenzung nicht nur anhand des konkreten Gerätetyps vorgenommen werden kann - dafür sprechen könnte, dass mit einem niedrigeren Betrag das Auslagen gefunden wird. Das Gericht hat daher seine diesbezüglichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen, wobei der Beschlussfassung auch informative Anfragen an in Aussicht genommene Sachverständige vorausgehen können. Jedenfalls bei besonders hohen Kosten sind Gegenstand und Umfang der Beweisaufnahme (Art der Fragestellung und auf deren Beantwortung jeweils entfallender Aufwand) sowie allenfalls in Betracht kommende Alternativen mit den Parteien zu erörtern.