Auch ein emeritierter und nicht mehr als Lehrender tätiger Professor einer in- oder ausländischen Universität verfügt über eine Lehrbefugnis iSd § 127 Abs 3 letzter Satz StPO
GZ 14 Os 55/18x, 03.07.2018
OGH: Soweit die Beschwerde das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 127 Abs 3 StPO mit der (zudem unsubstantiierten) Behauptung bestreitet, die Divergenzen zwischen den beiden (Vor-)Gutachten der Sachverständigen Dr. N***** und Univ.-Prof. Dr. U***** seien auf unterschiedliche wissenschaftliche Auffassungen zurückzuführen, übersieht sie, dass diese Bestimmung nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht ist.
Mit der – auch inhaltlich unrichtigen (vgl § 163 BDG 1979; VwGH 96/08/0215) – These, Dr. R***** verfüge als emeritierter und nicht mehr als Lehrender an einer in- oder ausländischen Universität tätiger Professor nicht über eine Lehrbefugnis iSd § 127 Abs 3 letzter Satz StPO, wird Nichtigkeit gleichfalls nicht angesprochen.