Die RICO-Klage ist eine Besonderheit des US-amerikanischen Rechts; der Beklagte übergeht die Feststellung, dass sie die Klägerin über Beratung ihrer Anwälte einbrachte; die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine gewisse Wortwahl der spezifischen Verfahrensart vor einem US-amerikanischen Gericht geschuldet und der Klägerin nicht vorzuwerfen ist, ist im vorliegenden Einzelfall im Rahmen der Judikatur vertretbar; dass der Klägerin bewusst gewesen wäre, dass sie unrichtige Angaben gemacht hätte, steht nicht fest; da es für beide Parteien um sehr viel Geld geht, ist es vertretbar der Klägerin keinen Vorwurf iSe Unterhaltsverwirkung zu machen, dass sie dieses Rechtsinstrument gewählt hat, selbst wenn dadurch mit einer gewissen Beeinträchtigung des Beklagten auf dem US-amerikanischen Markt zu rechnen gewesen sein mag; die Veröffentlichung einer solchen Klage ist im US-amerikanischen Rechtsbereich die Regel, sodass die Vorinstanzen der Klägerin vertretbar nicht angelastet haben, dass sie nicht versucht hat, die Klage „under seal“ einzubringen, was einer gesonderten Bewilligung nach Ermessen des Richters bedarf, wobei die Erfolgsaussichten nicht abzusehen sind; der Beklagte hat unstrittig überdies auch nicht versucht, eine mögliche Schwärzung nach Klagseinbringung zu erreichen
GZ 7 Ob 181/17v, 26.09.2018
OGH: Gem § 74 1. Fall EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht.
Die Unterhaltsverwirkung nach dieser Bestimmung setzt unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigende Verfehlung gegen den früheren Ehegatten voraus, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. Es kommt auf die der Verfehlung zugrunde liegende Gesinnung sowie auf die Auswirkungen auf die Interessensphäre des Unterhaltspflichtigen an. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer „schweren Verfehlung“ genügt nicht, es muss auch ein Verschulden vorliegen. Die Beweislast trifft den Unterhaltspflichtigen.
Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 74 EheG führen, wenn sie nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein, die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen, erstattet wird. Bei Ehrverletzungen, falschen Anschuldigungen und Verstößen gegen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse durch Verbreitung vertraulicher Tatsachen sind als Kriterien für die Erfüllung des Verwirkungstatbestands die dem Verhalten zugrundeliegende Gesinnung, die Art und das Gewicht der erhobenen Vorwürfe sowie die Art ihrer Weitergabe und deren Auswirkungen auf die Interessensphäre des Unterhaltspflichtigen anzusehen. Nicht schon objektiv unrichtige, sondern nur bewusst wahrheitswidrige Anschuldigungen können zur Unterhaltsverwirkung führen. Objektiv unzutreffende Beschuldigungen sind nur dann rechtswidrig, wenn entweder damit der Rahmen des sachdienlichen (notwendigen) Vorbringens überschritten wird oder die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäußert wurden.
Bei Beurteilung der Frage, ob eine schwere Eheverfehlung iSd § 74 EheG vorliegt, sind auch die Begleitumstände und das Verhalten des ehemaligen Ehegatten zu berücksichtigen. Der Verwirkungstatbestand kann nicht geltend gemacht werden, wenn dies infolge Zusammenhangs mit dem eigenen Verschulden sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
Die Rsp differenziert bei diesen Grundsätzen schon iSd Gleichbehandlung nicht nach der Höhe des begehrten Unterhalts. Soweit der Rekurswerber sich in diesem Zusammenhang auf die Pflicht zur anständigen Begegnung wie bei aufrechter Ehe stützt, ist darauf zu verweisen, dass diese spezifische eheliche Pflicht nach der Ehescheidung nicht mehr besteht.
Auch bei Beschreiten des Rechtswegs gelten für Prozessbehauptungen die Grundsätze der gegenüber § 1295 ABGB spezielleren Norm des § 74 EheG. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich auch insoweit im Rahmen der dazu bereits bestehenden Judikatur.
Die RICO-Klage ist eine Besonderheit des US-amerikanischen Rechts. Der Beklagte übergeht die Feststellung, dass sie die Klägerin über Beratung ihrer Anwälte einbrachte. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine gewisse Wortwahl der spezifischen Verfahrensart vor einem US-amerikanischen Gericht geschuldet und der Klägerin nicht vorzuwerfen ist, ist im vorliegenden Einzelfall im Rahmen der Judikatur vertretbar. Dass der Klägerin bewusst gewesen wäre, dass sie unrichtige Angaben gemacht hätte, steht nicht fest. Da es für beide Parteien um sehr viel Geld geht, ist es vertretbar der Klägerin keinen Vorwurf iSe Unterhaltsverwirkung zu machen, dass sie dieses Rechtsinstrument gewählt hat, selbst wenn dadurch mit einer gewissen Beeinträchtigung des Beklagten auf dem US-amerikanischen Markt zu rechnen gewesen sein mag. Die Veröffentlichung einer solchen Klage ist im US-amerikanischen Rechtsbereich die Regel, sodass die Vorinstanzen der Klägerin vertretbar nicht angelastet haben, dass sie nicht versucht hat, die Klage „under seal“ einzubringen, was einer gesonderten Bewilligung nach Ermessen des Richters bedarf, wobei die Erfolgsaussichten nicht abzusehen sind. Der Beklagte hat unstrittig überdies auch nicht versucht, eine mögliche Schwärzung nach Klagseinbringung zu erreichen.