Nach hM kann die Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 2 MRG nur gegenüber dem Universalsukzessor des verstorbenen Mieters begehrt werden; gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger (Legatar) kommt § 12a Abs 1 iVm Abs 2 und § 12a Abs 4 MRG zur Anwendung, wenn er im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters – wie der Zweitantragsteller – gesetzlicher Erbe gewesen wäre; die Anhebung des Mietzinses erfolgt in beiden Fällen nach den Regeln des § 46a Abs 2 MRG, sodass auch die Ausführungen der Revisionsrekurswerber zur Einzelrechtsnachfolge keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erkennen lassen
GZ 5 Ob 146/18h, 28.08.2018
OGH: Nach hM kann die Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 2 MRG nur gegenüber dem Universalsukzessor des verstorbenen Mieters begehrt werden. Gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger (Legatar) kommt § 12a Abs 1 iVm Abs 2 und § 12a Abs 4 MRG zur Anwendung, wenn er im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters – wie der Zweitantragsteller – gesetzlicher Erbe gewesen wäre. Die Anhebung des Mietzinses erfolgt in beiden Fällen nach den Regeln des § 46a Abs 2 MRG, sodass auch die Ausführungen der Revisionsrekurswerber zur Einzelrechtsnachfolge keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erkennen lassen. Soweit sie unter Berufung auf Vonkilch (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ § 12a MRG Rz 23) mit der Übertragung bloß eines Unternehmensteils an den Zweitantragsteller argumentieren, übergehen sie, dass Gegenstand des Erbteilungs- und Legatsübereinkommens das in den Bestandsräumlichkeiten geführte Unternehmen insgesamt war und es im vorliegenden Fall für den Eintritt in die Mietrechte und damit das Anhebungsrecht der Vermieterin im Ergebnis ohne Bedeutung ist, ob dieser im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgte.