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Zivilrecht

OGH: Fondsgebundene Lebensversicherung mit vorzeitigem schwerem Krankheitsfall – zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit

Aus der Regelung, dass die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden können, folgt, dass sich der Versicherte nicht darauf berufen kann, dass eine ihm entsprechende Erwerbstätigkeit am Arbeitsmarkt aktuell nicht angeboten werde, für ihn nicht erreichbar oder ihm nicht zumutbar sei; die Nichtberücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit dient der klaren Abgrenzung der Anspruchsvoraussetzungen und der Vermeidung von andernfalls absehbaren arbeitsmarktbedingten Bewertungsfragen; entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht liegt daher keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vor

22. 10. 2018
Gesetze:   § 879 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, fondsgebundene Lebensversicherung, schwerer Krankheitsfall, vollständige Erwerbsunfähigkeit, Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt

 
GZ 7 Ob 122/18v, 29.08.2018
 
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Fondsveranlagung (fondsgebundene Lebensversicherung mit vorzeitigem schwerem Krankheitsfall) abgeschlossen, der auszugsweise folgende Versicherungsbedingungen (Anhang 066) zugrundelagen:
 
„§ 1a. Was bietet Ihnen die Fondsgebundene Lebensversicherung?
 
(1) Die Fondsgebundene Lebensversicherung bietet Versicherungsleistungen im Ablebensfall oder Erlebensfall oder bei Eintritt des schweren Krankheitsfalles, wenn der Versicherte noch mindestens 28 Tage überlebt.
 
[…]
 
§ 1b. Was gilt als schwerer Krankheitsfall?
 
[…]
 
(10) Vollständige Erwerbsunfähigkeit
 
Vollständige Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalles, die ärztlich nachzuweisen sind, dauerhaft und vollständig außer Stande ist, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben.
 
Die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt können bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden.
 
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht, wenn die vollständige Erwerbsunfähigkeit … mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert hat.“
 
 
OGH: Die strittige Klausel ist beurteilt nach dem Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers unzweifelhaft und eindeutig dahin, zu verstehen, dass es für einen Anspruch aufgrund vollständiger Erwerbsunfähigkeit im gegebenen Kontext allein darauf ankommt, ob der Versicherte noch im Stande ist, „irgendeine Erwerbstätigkeit“ auszuüben. Es soll also – offenbar entgegen der Ansicht des Klägers – gerade nicht maßgeblich sein, ob der Versicherte noch zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist, die seiner Ausbildung oder seinem bisherigen beruflichen Werdegang entspricht. Aus der Regelung, dass die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden können, folgt, dass sich der Versicherte nicht darauf berufen kann, dass eine ihm entsprechende Erwerbstätigkeit am Arbeitsmarkt aktuell nicht angeboten werde, für ihn nicht erreichbar oder ihm nicht zumutbar sei. In diesem Sinn ist besagte Klausel auch einem Laien verständlich und daher weder unklar noch intransparent.
 
Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, hat sich insbesondere am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist allerdings gesetzlich nicht geregelt, hier deckt die Lebensversicherung auch die vollständige Erwerbsunfähigkeit als schweren Krankheitsfall. Es bestehen daher keine dispositiv-rechtlichen Vorgaben. Die Nichtberücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit dient der klaren Abgrenzung der Anspruchsvoraussetzungen und der Vermeidung von andernfalls absehbaren arbeitsmarktbedingten Bewertungsfragen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht liegt daher im zu beurteilenden Fall auch keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vor.
 
Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Kläger während seiner mittelgradigen depressiven Episode zwar in seinem Leistungsvermögen deutlich beeinträchtigt, jedoch grundsätzlich in der Lage war, Tätigkeiten ohne Zeitdruck, die keines hohen Konzentrationsvermögens bedürfen durchzuführen. Es bestand in dieser Zeit auch keine zeitliche Beschränkung für die Durchführung von Tätigkeiten. Darauf bauten die Feststellung des Erstgerichts und die Beurteilung des Berufungsgerichts auf, dass der Kläger weder in der ersten noch in der zweiten Erkrankungsphase über einen Zeitraum von jeweils mindestens sechs Monaten ununterbrochen dauerhaft und vollständig außer Stande war, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht einen Leistungsanspruch des Klägers vertretbar verneint.
 
 

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