Schmerzperioden können nur als Berechnungshilfe herangezogen werden
GZ 1 Ob 130/18a, 29.08.2018
OGH: Die Beurteilung des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls und begründet idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Anderes gilt nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rsp fällt. Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln zu erfolgen, sodass es nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Vielmehr ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen. Schmerzperioden können nur als Berechnungshilfe herangezogen werden. Es sind Art und Schwere der Verletzung, Art und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht ging von diesen Grundsätzen aus und berücksichtigte auch, dass das Schmerzengeld tendenziell nicht zu knapp zu bemessen ist. Dass es aufgrund der festgestellten Schmerzperioden, der langen Krankenhausaufenthalte, der langen Tragedauer eines Oberarmgipses, den zahlreichen Operationen in Narkose sowie der funktionellen Dauerfolgen und des psychisch beeinträchtigenden Wissens um mögliche Spätfolgen bei der gebotenen Globalbemessung 40.000 EUR als insgesamt angemessen ansah, stellt jedenfalls keine aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rsp fallende eklatante Fehlbemessung dar, welche die Zulässigkeit der Revision begründen würde. Soweit die Revision eine Abweichung von der stRsp des OGH behauptet, wird keine dem Berufungsurteil entgegenstehende höchstgerichtliche Entscheidung genannt. Dass zur Beurteilung des konkreten Sachverhalts nur unzureichende Rsp vorliege, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil eine solche nicht bereits dadurch begründet wird, dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom OGH noch nicht entschieden wurde. Dieser hat nicht bei jedem noch nicht judizierten Krankheitsbild – oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigungen – die Höhe des zu ersetzenden Schmerzengeldbetrags festzulegen.