Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer und ist daher im Falle eines Superädifikates der Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen; die Erteilung dieses Auftrages sowohl an den Grundeigentümer als auch an den von diesem verschiedenen Eigentümer der Baulichkeit wäre somit rechtswidrig
GZ Ra 2018/05/0158, 02.08.2018
VwGH: Wie das VwG im angefochtenen Erkenntnis - (ua) unter Hinweis auf hg Judikatur - zutreffend dargelegt hat, trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dessen jeweiligen Eigentümer und ist daher im Falle eines Superädifikates der Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen. Die Erteilung dieses Auftrages sowohl an den Grundeigentümer als auch an den von diesem verschiedenen Eigentümer der Baulichkeit wäre somit rechtswidrig. Im Übrigen lässt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht erkennen, inwieweit der Eigentümer eines Superädifikates unter Zugrundelegung des von der Revision zitierten Rechtssatzes des OGH (RIS-Justiz RS0069261) - nach diesem Rechtssatz unterliegt der Bestandvertrag über ein Grundstück, auf dem sich ein mit Zustimmung des Grundeigentümers vom Vormieter errichtetes Superädifikat befindet, das nach dem Willen der vertragschließenden Parteien der dauernden Wohnraumversorgung oder der geschäftlichen Betätigung des Mieters dienen soll, den Bestimmungen des MFG (somit auch den Kündigungsbeschränkungen gem §§ 30 ff leg cit) - die Entfernung seines Eigentums (Superädifikates) nicht vornehmen dürfte.