Selbst mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen und kann eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden
GZ Ra 2018/05/0158, 02.08.2018
VwGH: Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, es widerspreche die Gestion der belangten Behörde Art 6 EMRK, weil der Revisionswerber über viele Jahre im von der Baubehörde geschürten scheinbaren Irrglauben gelassen worden sei, dass seine Container rechtmäßig aufgestellt seien, und er habe daher auf Grund der Kenntnis der Behörden von den aufgestellten Containern seit dem Jahr 2000 durchaus von einem Konsens ausgehen können, so zeigt sie mit diesem Vorbringen bereits im Hinblick darauf, dass nach der hg Judikatur eine erforderliche baubehördliche Bewilligung durch ein konkludentes Verhalten (oder eine mündliche Zusage) von Bauaufsichtsorganen nicht begründet werden könnte, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.