Es kann nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des BVwG abgesprochen wurde; dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des BVwG nach § 22a Abs 3 BFA-VG liegt; ein Erkenntnis nach § 22a Abs 4 BFA-VG steht einer Beschwerde nach § 22a Abs 1 BFA-VG, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen
GZ Ra 2018/21/0111, 30.08.2018
VwGH: Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach § 83 FPG aF hat der VwGH ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde. Der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch des unabhängigen Verwaltungssenates nach § 83 Abs 4 FPG aF, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache.
Diese Rsp ist auf die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs 3 BFA-VG zu übertragen. Es kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des BVwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des BVwG nach § 22a Abs 3 BFA-VG liegt.
Im vorliegenden Fall wurde mit dem - die erste Schubhaftbeschwerde abweisenden - Erkenntnis des BVwG vom 2. Februar 2018 über den Zeitraum ab der Schubhaftverhängung bis zum 3. Februar 2018 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses) abgesprochen; weiters wurde mit diesem Erkenntnis gem § 22a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Einer Überprüfung des von der nunmehr zu beurteilenden Schubhaftbeschwerde ausdrücklich angesprochenen Zeitraums ab Zustellung des Erkenntnisses vom 2. Februar 2018 steht dieses Erkenntnis nicht entgegen.
Was das gem § 22a Abs 4 BFA-VG ergangene Erkenntnis vom 17. Mai 2018 betrifft, so wurde damit entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs 4 BFA-VG steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs 1 BFA-VG, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.