Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandsituation gem § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und ist somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage
GZ Ra 2018/02/0247, 07.09.2018
VwGH: Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gem § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage.
Der VwGH hat im geltenden Revisionsmodell damit bereits die rechtliche Einordnung sachverhaltsbezogener Fragen iZm der Annahme einer Notstandssituation gem § 6 VStG der jeweiligen einzelfallbezogenen Beurteilung durch das VwG zugeordnet.