Erkenntnisse der VwG werde mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig; damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet; dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts
GZ Ra 2018/21/0111, 30.08.2018
VwGH: Erkenntnisse der VwG werde mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts.