Die vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen anderer Gerichte können für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage iSv Art 133 Abs 4 B-VG nicht herangezogen werden, weil nach dieser Norm nur ein Widerspruch zur Rsp des VwGH eine grundsätzliche Rechtsfrage begründen kann
GZ Ra 2018/02/0265, 26.09.2018
VwGH: Der Revisionswerber wurde wegen Rückwärtsfahrens auf der Autobahn (Pannen- und Beschleunigungsstreifen) unter besonders gefährlichen Verhältnissen bestraft.
Behauptet der Revisionswerber einen Widerspruch des vorliegenden Erkenntnisses zu VwGH 26.1.2001, 98/02/0277, liegt dieser nicht vor, weil hier als Übertretungsnorm § 46 Abs 4 lit f StVO angenommen wurde, wonach es auf Autobahnen verboten ist, rückwärts zu fahren, während das zitierte Erkenntnis zu § 46 Abs 4 lit a StVO erging, wonach es auf Autobahnen verboten ist, eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren.
Die in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen anderer Gerichte können für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage iSv Art 133 Abs 4 B-VG nicht herangezogen werden, weil nach dieser Norm nur ein Widerspruch zur Rsp des VwGH eine grundsätzliche Rechtsfrage begründen kann.