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Verfahrensrecht

OGH: Erwachsenenschutzsache – Einstellung nach § 122 AußStrG

Selbst der OGH hat eine Einstellung auszusprechen, wenn er mit der erforderlichen Sicherheit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht vorliegen; das 2. ErwSchG führte – mit Ausnahme des Austausches des Begriffs Sachwalter durch gerichtlicher Erwachsenenvertreter – inhaltlich keine Veränderung dieser Einstellungsbestimmung herbei

15. 10. 2018
Gesetze:   § 122 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, Einstellung, erforderliche Sicherheit

 
GZ 4 Ob 151/18m, 23.08.2018
 
OGH: Gem § 122 Abs 1 AußStrG hat das Gericht das Verfahren in jeder Lage einzustellen, wenn es zum Ergebnis gelangt, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht zu bestellen ist. Selbst der OGH hat eine Einstellung auszusprechen, wenn er mit der erforderlichen Sicherheit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine derartige Bestellung nicht vorliegen. Das 2. ErwSchG führte – mit Ausnahme des Austausches des Begriffs Sachwalter durch gerichtlicher Erwachsenenvertreter – inhaltlich keine Veränderung dieser Einstellungsbestimmung herbei.
 
Die für eine Einstellung des Verfahrens erforderliche Sicherheit liegt im Anlassfall aber nicht vor: Der Aktenvermerk ON 44 zeigt nämlich konkrete Anhaltspunkte, die für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sprechen, ebenso in ausreichender Deutlichkeit auf wie die für die betroffene Person zu erledigenden Angelegenheiten (Vertretung vor Gerichten). Nach der Aktenlage kommt damit im derzeitigen Verfahrensstadium eine Einstellung nicht in Betracht, weil aus derzeitiger Sicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht vorliegen.
 
 

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