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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen iZm der Errichtung eines Inventars

Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, sind nicht selbständig anfechtbar; anfechtbare Beschlüsse setzen die Errichtung des Inventars und einen danach gestellten Antrag voraus

15. 10. 2018
Gesetze:   § 45 AußStrG, § 166 ff AußStrG, § 7a GKG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, Verlassenschaftsabhandlung, Inventarisierung, Anfechtbarkeit von Beschlüssen, Gerichtskommissär, Abhilfeantrag

 
GZ 2 Ob 64/18b, 26.06.2018
 
OGH: Das Verfahren zur Errichtung des Inventars ist vom Gerichtskommissär durchzuführen (§ 1 GKG). Das Inventar bedarf zu seiner Feststellung keiner Annahme oder Entscheidung des Gerichts (§ 169 Satz 2 AußStrG). Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht daher grundsätzlich keine Möglichkeit, das Inventar als solches oder die dabei vorgenommene Bewertung zu überprüfen. Der Grund dafür ist, dass das Inventar nur der Beweissicherung dient und keine Bindungswirkung entfaltet.
 
Zu entscheiden hat das Gericht nach § 166 Abs 2 AußStrG über die strittige Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Sache in das Inventar. Insofern kann auch geltend gemacht werden, dass die Beischaffung von Auszahlungsbelegen unterblieb, die die Ermittlung von weiterem Vermögen des Erblassers ermöglicht hätte. Zudem erfordert der (wenngleich beschränkte) Zweck des Inventars die Möglichkeit, dessen formale Mangelhaftigkeit geltend machen zu können, etwa die substanzlose Dürftigkeit, mangelnde Nachvollziehbarkeit oder die Missachtung der in § 167 AußStrG vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Bewertung; darunter fällt insbesondere das Unterbleiben der Schätzung von Liegenschaften bei Antrag einer Partei oder im Interesse von Pflegebefohlenen. Diese Entscheidungen „über das Inventar“ - dh über seine inhaltliche Vollständigkeit iSd § 166 Abs 2 AußStrG und über das Vorliegen formaler Mängel - wurden bisher als anfechtbar angesehen, auch wenn sie noch vor der Errichtung des Inventars ergingen. Ihre Grundlage waren entweder (weit verstandene) Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder Abhilfeanträge nach § 7a GKG.
 
Zunächst ist das Inventar nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen, Beschreibungen und Schätzungen in einem einheitlichen Akt durch den Gerichtskommissär zu errichten. In weiterer Folge steht es den Parteien frei, in Kenntnis dieses Inventars Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder wegen formaler Mängel zu stellen. Zwar sind solche Anträge nicht fristgebunden. Da aber nach Errichtung des Inventars - außer bei einem Streit über das Erbrecht - idR die Voraussetzungen für die Einantwortung vorliegen werden, liegt es schon im Interesse der Parteien, solche Anträge unverzüglich zu stellen. Damit ist die Konzentration des Verfahrens über alle gegen das Inventar erhobenen Einwände zumindest im Regelfall sichergestellt. Aufgrund dieser Erwägungen geht der Senat als Fachsenat von der bisherigen Rsp ab, dass anfechtbare Beschlüsse wegen inhaltlicher (§ 166 Abs 2 AußStrG) oder formaler Mängel des Inventars schon vor Errichtung des Inventars gefasst werden können. Vielmehr setzen anfechtbare Beschlüsse die Errichtung des Inventars und einen danach gestellten Antrag voraus.
 
 

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