Auch nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB qualifizierte Diebstähle sind taugliche Vortaten (§ 70 Abs 2 Z 3 StGB) für die Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 130 Abs 2 StGB eines nach § 129 Abs 1 StGB qualifizierten Diebstahls; denn jede Wohnstätte iSd Abs 2 Z 1 ist zugleich ein in Abs 1 Z 1 des § 129 StGB genanntes Objekt
GZ 14 Os 50/18m, 03.07.2018
OGH: Mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO bleibt anzumerken, dass dem Urteil in Bezug auf die Subsumtion der Taten (auch) nach § 130 Abs 2 StGB zu A./5./ bis 8./, 10./ und 11./ kein Rechtsfehler anhaftet, sind doch auch nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB qualifizierte Diebstähle taugliche Vortaten (§ 70 Abs 2 Z 3 StGB) für die Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 130 Abs 2 StGB eines nach § 129 Abs 1 StGB qualifizierten Diebstahls, zumal jede Wohnstätte iSd Abs 2 Z 1 zugleich eine in Abs 1 Z 1 des § 129 StGB genanntes Gebäude/genannter Raum ist.
Ebensowenig bestehen gegen die Bezugsnahme auf § 130 Abs 1 StGB Bedenken, weil das Erstgericht insoweit keine Aussage zu echter Konkurrenz getroffen, sondern nur klargestellt hat, dass sich die Gewerbsmäßigkeit gem § 130 Abs 2 und Abs 3 StGB auf beide Varianten des § 130 Abs 1 StGB bezieht.