Bloßes Zuwarten mit Schritten zur Einverleibung einer schlüssig eingeräumten Dienstbarkeit bei laufender Ausübung der Dienstbarkeit stellt keinen Verzicht auf die Einverleibung dar
GZ 1 Ob 128/18g, 29.08.2018
OGH: Ein Verzicht nach § 1444 ABGB kann nicht nur ausdrücklich, sondern iSd § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein konkludenter Verzicht vorliegt, ist allerdings Zurückhaltung und besondere Vorsicht geboten. Ein Verzicht darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist, wenn also ein darauf gerichteter Wille des Berechtigten aus den festgestellten Verhältnissen eindeutig hervorgeht. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten auch durch einen längeren Zeitraum ist für sich allein noch kein Grund, Verzicht anzunehmen, umso weniger das Zuwarten mit Schritten zur Einverleibung bei laufender Ausübung des Wegerechts. Beweispflichtig für einen Verzicht auf die (Einverleibung der) Dienstbarkeit ist derjenige, der sich auf ihn beruft.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Kläger nicht bereits in einem der zahlreichen früheren Verfahren zwischen den Parteien ein Einverleibungsbegehren gestellt haben, schade ihnen nicht, weil sie dazu nicht „verpflichtet gewesen“ seien, von ihnen also in diese Richtung kein „Handeln-müssen“ zu verlangen gewesen sei und nach den allgemeinen Gebräuchen in Bezug auf die Einverleibung der Dienstbarkeit für sie keine „Handlungspflicht“ bestanden habe, ist nicht korrekturbedürftig.
Zudem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das auf dem dienenden Grundstück zu Gunsten der mittlerweile verstorbenen Mutter nach § 364c ABGB verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot bis zu ihrem Tod grundsätzlich eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlichen oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen bewirkte, was auch für konkludent eingeräumte Dienstbarkeiten galt. Wenn die Kläger im Hinblick darauf die klageweise Geltendmachung der Einverleibung der vereinbarten Dienstbarkeit über einen längeren Zeitraum unterließen, spricht auch dies nicht für einen Rechtsverzicht.