Der Umstand, dass im Baurechtsvertrag eine Tennissportanlage vom Willen der Vertragspartner gedeckt war, bedeutet nicht zwingend, dass Entsprechendes für eine Reitsportanlage nicht gilt
GZ 3 Ob 61/18v, 27.06.2018
OGH: Decken sich die ursprünglichen Vertragsparteien des Baurechtsvertrags wegen der Veräußerung des Liegenschaftseigentums oder - wie hier - des Baurechts nicht mit den aktuellen Baurechtsberechtigten und -verpflichteten, stellt sich die Frage nach der dinglichen Wirkung des Baurechtsvertrags, also der Bindung des Rechtsnachfolgers an Abreden in diesem Vertrag. Die hL geht davon aus, dass mit der Veräußerung des Baurechts nicht der gesamte Inhalt des Baurechtsvertrags, sondern nur die „dinglichen“ Rechte und Pflichten auf den Erwerber übergehen. Davon ist die bloß obligatorische Geltung gewisser Vertragsklauseln zu unterscheiden: Ein im Baurechtsvertrag vereinbarter Nutzungsvorbehalt ist von der Dinglichkeit des Baurechts nicht umfasst.
Hier hat allerdings die (neue) Bauberechtigte „sämtliche Verpflichtungen der ursprünglichen Baurechtsberechtigten“ schuldrechtlich übernommen und ist schon dadurch als Einzelrechtsnachfolgerin an diese Vereinbarungen gebunden. Inhaltlich des Baurechtsvertrags sollte eine Hotelrestaurant- und Freizeitanlage und eine „Tennishalle“ erbaut werden. Ungeklärt blieb im vorliegenden Verfahren bislang allerdings die Frage, ob schon deshalb nach dem Willen der Vertragsparteien die Errichtung und das Betreiben einer Reitsportanlage durch den Baurechtsberechtigten ausgeschlossen und das Nutzungsrecht diesbezüglich beschränkt war. Der Umstand, dass eine Tennissportanlage vom Willen der Vertragspartner gedeckt war, bedeutet nicht zwingend, dass Entsprechendes für eine Reitsportanlage nicht gilt.