Dass der Abschluss einer auf zehn Jahre befristeten Gebäudeversicherung in den gewöhnlichen Rahmen der Hausverwaltungsvollmacht fällt, hält sich im Rahmen der Rsp; die Rechtsansicht, dem Abschluss eines Vertrags auf bestimmte Zeit ist dessen Verlängerung auf bestimmte Zeit gleichzuhalten, sodass auch diese von der Hausverwaltervollmacht gedeckt ist, ist ebenso nicht zu beanstanden
GZ 7 Ob 127/18d, 29.08.2018
OGH: Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falls in den Bereich des aufgetragenen Geschäfts gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäfts gewöhnlich mit sich bringt, wobei das „Gewöhnliche“ nicht zu eng aufgefasst werden darf.
Die Hausverwaltervollmacht berechtigt zu allem, was Hausverwaltung erfordert und was gewöhnlich mit ihr verbunden ist. Dass der Abschluss einer auf zehn Jahre befristeten Gebäudeversicherung in den gewöhnlichen Rahmen der Hausverwaltungsvollmacht fällt, hält sich im Rahmen der Rsp. Die Rechtsansicht, dem Abschluss eines Vertrags auf bestimmte Zeit ist dessen Verlängerung auf bestimmte Zeit gleichzuhalten, sodass auch diese von der Hausverwaltervollmacht gedeckt ist, ist ebenso nicht zu beanstanden.