Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach Voraussetzung der Haftung für den Erwerber eine rechtsgeschäftliche Veräußerung ist, gilt umso mehr für Fälle, die in den Regelungsbereich des § 38 UGB fallen, zumal § 38 UGB schon vom Wortlaut her (nur) den rechtsgeschäftlichen Unternehmenserwerb im Blickpunkt hat
GZ 4 Ob 126/18k, 23.08.2018
OGH: Die Revision versucht, eine uneinheitliche Rsp zu § 1409 ABGB aufzuzeigen, die tatsächlich nicht besteht, denn die einhellige jüngere Rsp und Lehre lassen einen bloßen Rechtsschein (äußerer Tatbestand der Unternehmensübernahme) nicht genügen, um eine Haftung zu begründen. Die faktische Inbesitznahme eines Vermögens reicht nicht aus, sondern die Haftung nach § 1409 ABGB setzt ein Veräußerungsgeschäft unter Lebenden voraus. Ein solches wurde weder behauptet noch festgestellt.
Diese zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach Voraussetzung der Haftung für den Erwerber eine rechtsgeschäftliche Veräußerung ist, gilt umso mehr für Fälle – wie den hier gegenständlichen –, die in den Regelungsbereich des § 38 UGB fallen, zumal § 38 UGB schon vom Wortlaut her (nur) den rechtsgeschäftlichen Unternehmenserwerb im Blickpunkt hat (vgl § 38 Abs 1 UGB: „Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, ...“, die mehrmalige Bezugnahme auf „Veräußerer“ und „Erwerber“ und den Hinweis auf die Folgen bei einer „abweichenden Vereinbarung“).
Die Revisionswerberin vermag dagegen keine stichhältigen Argumente aufzuzeigen, die vom OGH iSe gegenteiligen Sachentscheidung aufzugreifen wären. Auf eine vertragliche Haftungsübernahme stützt sich die Klägerin nicht.