Für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt; für den Primärschaden und die vorhersehbaren künftigen weiteren Teilschäden oder Folgeschäden beginnt die Verjährung einheitlich, ihr ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen
GZ 5 Ob 68/18p, 18.07.2018
OGH: Die Verjährung bezieht sich auf den jeweils geltend gemachten Anspruch; dieser wird - wie der Streitgegenstand - durch die zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen konkretisiert. Stützt die Klägerin ihr Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten, liegen in Wahrheit 2 Ansprüche vor, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind. Das wird in der Rsp generell anerkannt, wenn ein Anspruch aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitet wird, aber auch für wiederholte schädigende Handlungen vertreten, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich einen (weiteren) Schaden verursacht („fortgesetzte Schädigung“). Für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt. Diese Grundsätze gelten etwa auch für die Behauptung zweier verschiedener Behandlungsfehler anlässlich einer Operation, die jeweils für sich allein den geltend gemachten Schaden verursacht hätten.
Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt nach der „gemäßigten Einheitstheorie“ für den Primärschaden und die vorhersehbaren künftigen weiteren Teil- oder Folgeschäden einheitlich; der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Nur für nicht - oder mit nicht ausreichender Wahrscheinlichkeit - vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalls beginnt vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen. Primärschaden und Folgeschaden iSd „gemäßigten Einheitstheorie“ haben idR gemeinsam, dass sie auf eine einheitliche Rechtsgutverletzung zurückgeführt werden können. Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt aber nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens.
Es mag hier daher durchaus zutreffen, dass die Klägerin aus einer ex ante-Sicht kurz nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2007 noch nicht vorhersehen konnte, dass sie wegen des Pflegebedarfs ihres Sohnes ihr Arbeitsverhältnis 2014 auflösen werde müssen. Sie konnte aber ihre Wochenarbeitszeit schon 2010 wegen des Pflegebedarfs für ihren Sohn nicht aufstocken. Dieser Umstand begründete den Verlust einer (zusätzlichen) Erwerbschance und damit einen ersten (Teil-)Schaden in ihrem Vermögen. Dieser setzte als Primärschaden die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auch für die vorhersehbaren künftigen Schäden in Gang. Soweit die Klägerin ihren Vermögensschaden aus der Aufgabe ihrer Beschäftigung auf Diagnose- und Behandlungsfehler bei der Geburt ihres Sohnes zurückführt, beruft sie sich auf eine schädigende Handlung, die mit dem Erstschaden in einem überschaubaren Zusammenhang steht und schon deshalb keineswegs unvorhersehbar war. Die Ansprüche auf Verdienstentgang wegen Fehler von Ärzten bei der Geburt ihres Sohnes sind daher verjährt.