Nicht zulässig ist es, dass ein Rechtsanwalt wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen; die in § 178 ZPO angeordnete Wahrheitspflicht gilt nicht nur für den Klienten, sondern auch für dessen Rechtsvertreter; die Interessenswahrung des Rechtsanwalts für seinen Klienten kann daher niemals so weit gehen, dass der Rechtsanwalt Mittel anwendet, die mit Gesetz, Anstand und Sitte nicht mehr vereinbar sind
GZ 6 Ob 135/18y, 31.08.2018
OGH: Nach § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Ein Rechtsanwalt ist daher im Rahmen seiner berufsmäßigen Parteienvertretung verpflichtet, alles zu unternehmen, was den Interessen seines Klienten dienlich ist. Es ist sein Vorrecht, dem auch entsprechende Verpflichtungen gegenüberstehen, unter Benützung aller Angriffs- und Verteidigungsmittel, und zwar in jeder Weise, für seine Partei einzutreten. Das bedeutet, dass die Grenze, die der Rechtsanwalt in seiner Tätigkeit nicht überschreiten darf, sehr hoch liegt. Sie ist definiert durch den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag, durch sein Gewissen und den zu vermeidenden Widerstreit mit dem Gesetz.
Nicht zulässig ist es, dass ein Rechtsanwalt wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. Die in § 178 ZPO angeordnete Wahrheitspflicht gilt nicht nur für den Klienten, sondern auch für dessen Rechtsvertreter; die Interessenswahrung des Rechtsanwalts für seinen Klienten kann daher niemals so weit gehen, dass der Rechtsanwalt Mittel anwendet, die mit Gesetz, Anstand und Sitte nicht mehr vereinbar sind.
Die Klägerin stützt nun zwar ihre Schadenersatzansprüche (auch) auf die Behauptung, dass es dem Beklagten für die von ihm vertretenen Liegenschaftsnachbarn gelungen sei, durch Vorlage der „Vermessungsurkunden“ des Ingenieurkonsulenten Gerichtsverfahren zu verzögern und Bauverfahren zu unterbrechen. Allerdings haben die Vorinstanzen mehrfach festgestellt, dass der Beklagte in den Verfahren Gutachten des Ingenieurkonsulenten nicht als Vermessungsurkunden bezeichnet und auch keine als Vermessungsurkunde bezeichneten Urkunden vorlegte; selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die Beilagen ./A und ./B tatsächlich als „Vermessungsurkunde“ bezeichnet sind, so steht doch fest, dass sowohl der Rechtsvorgängerin der Klägerin als auch dieser selbst bekannt war, dass es sich tatsächlich um keine Vermessungsurkunden (iSe öffentlichen Urkunde) handelte. Damit hat der Beklagte aber als Vertreter der Liegenschaftsnachbarn keine unrichtigen Behauptungen aufgestellt; die Vorlage von die Interessen seiner Mandanten befördernden Unterlagen entsprach vielmehr seinen Verpflichtungen nach § 9 RAO.