Home

Baurecht

VwGH: Bauauftrag iSd § 129 Abs 10 Wr BauO – zur Frage, wem im Falle des Mit- bzw Wohnungseigentums ein Bauauftrag zur Behebung einer Abweichung von den Bauvorschriften zu erteilen ist

Bauaufträge nach § 129 Abs 10 Wr BauO sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich - sofern keine anders lautende Sondervorschrift besteht - an alle Miteigentümer und im Falle des Wohnungseigentums an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten; dies bedeutet, dass in Fällen, in denen sich der Auftrag auf eine konkrete Nutzungseinheit beschränkt, nur der konkrete Wohnungseigentümer als Adressat des Auftrages heranzuziehen ist und in allen anderen Fällen, in denen es um Aufträge betreffend allgemeine Teile der Baulichkeit geht, jeder Miteigentümer zur Instandhaltung und zur Beseitigung von Konsenswidrigkeiten verpflichtet ist

14. 10. 2018
Gesetze:   § 129 Wr BauO
Schlagworte: Wiener Baurecht, Miteigentum, Wohnungseigentum, Bauauftrag, allgemeine Teile, konsenswidriger Zustand

 
GZ Ra 2017/05/0007, 02.08.2018
 
VwGH: Bauaufträge nach § 129 Abs 10 Wr BauO sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich - sofern keine anders lautende Sondervorschrift besteht - an alle Miteigentümer und im Falle des Wohnungseigentums an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen sich der Auftrag auf eine konkrete Nutzungseinheit beschränkt, nur der konkrete Wohnungseigentümer als Adressat des Auftrages heranzuziehen ist und in allen anderen Fällen, in denen es um Aufträge betreffend allgemeine Teile der Baulichkeit geht, jeder Miteigentümer zur Instandhaltung und zur Beseitigung von Konsenswidrigkeiten verpflichtet ist.
 
Die Außenflächen bzw die Außenhaut des Gebäudes zählen zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes. Dass es sich bei den in den einzelnen Punkten des hier in Rede stehenden Bauauftrages angeführten Bauwerksteilen jedenfalls um allgemeine Teile des Gebäudes handle, wird von der Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht in Abrede gestellt.
 
Wenn bauliche Veränderungen an allgemeinen Gebäudeteilen gegebenenfalls ohne ein schuldhaftes Verhalten eines Wohnungseigentümers bzw Miteigentümers der Baulichkeit konsenslos hergestellt wurden, so ändert dies nichts daran, dass ein diesbezüglicher Bauauftrag nach § 129 Abs 10 BO allen Wohnungseigentümern bzw Miteigentümern zu erteilen ist, weshalb es auch nicht von Belang ist, ob die betreffende Bauführung mit Zustimmung sämtlicher übriger Wohnungs- bzw Miteigentümer oder eigenmächtig vorgenommen worden ist.
 
Die Frage, wem im Falle des Mit- bz. Wohnungseigentums ein Bauauftrag zur Behebung einer Abweichung von den Bauvorschriften zu erteilen ist, ist somit auf dem Boden der dargestellten Rechtslage und hg Judikatur hinreichend geklärt, weshalb die Revision mit ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt. Die Revision legt auch nicht konkret dar, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (zur Verpflichtung einer entsprechenden Darlegung in diesem Sinn vgl. etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, mwN). Inwieweit das von der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 11.12.1990, 88/05/0227, 0228, der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes entgegensteht, ist nicht erkennbar. Auch der Verweis auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümer verfängt nicht, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren, sondern um ein Bauauftragsverfahren handelt.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at