Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim Bundesfinanzgericht; im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war die BAO anzuwenden (§ 24 Abs 1 BFGG), welche Regelungen über die Einbringung von Anbringen enthält; die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision ist nach Ansicht des VwGH - auf der Grundlage der im Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, dargelegten Überlegungen - nach der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Verfahrensordnung, also nach der BAO zu beurteilen; nach der stRsp des VwGH kommt einem E-Mail nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe iSd § 85 BAO zu
GZ Ro 2017/16/0025, 26.04.2018
VwGH: Nach § 73 VwGG hat der Präsident des VwGH durch Verordnung die näheren Vorschriften betreffend die elektronische Einbringung von Schriftsätzen zu regeln. Auf dieser Grundlage ist die Verordnung über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-EVV), BGBl II Nr 360/2014 (idF BGBl II Nr 188/2016 und BGBl II Nr 421/2016) ergangen. Gem § 25a Abs 5 VwGG sind die Revisionen beim VwG einzubringen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, unter Bezugnahme auf Pürgy (Inhalt und Verfahren der Revision, in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 2015, 89, 96) und Köhler (Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Die Änderungen im Verfahren vor dem VwGH, in Baumgartner, Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 83, 113) zu Recht erkannt hat, ist die Rechtzeitigkeit der (elektronischen) Einbringung von Revisionen beim VwG nicht nach §§ 72 ff VwGG und der zu § 73 VwGG ergangenen Verordnung, sondern nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen zur (elektronischen) Einbringung zu beurteilen.
Das zitierte Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, betraf eine beim BVwG einzubringende Revision. In diesem Zusammenhang konnte der VwGH auf die das Verfahren vor dem BVwG betreffenden Regelungen der §§ 19 und 21 des BVwGG und die nach § 19 BVwGG erlassene Geschäftsordnung des BVwG Bezug nehmen und auf dieser Grundlage die Frage der rechtzeitigen Einbringung einer Revision beurteilen.
Der gegenständliche Fall betrifft die Revisionseinbringung beim Bundesfinanzgericht. Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim Bundesfinanzgericht. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war die BAO anzuwenden (§ 24 Abs 1 BFGG), welche Regelungen über die Einbringung von Anbringen enthält. Die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision ist nach Ansicht des VwGH - auf der Grundlage der im Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, dargelegten Überlegungen - nach der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Verfahrensordnung, also nach der BAO zu beurteilen.
Nach der stRsp des VwGH kommt einem E-Mail nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe iSd § 85 BAO zu.