Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung durch das VwG

In Verwaltungsstrafsachen haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist)

14. 10. 2018
Gesetze:   § 50 VwGVG, Art 130 B-VG, § 28 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, reformatorische Entscheidung

 
GZ Ra 2018/11/0144, 05.09.2018
 
VwGH: In Verwaltungsstrafsachen (vgl zur Qualifikation einer Angelegenheit als ‚Verwaltungsstrafsache' VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0024) haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in § 50 VwGVG wiederholt bzw konkretisiert.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at