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Verfahrensrecht

OGH: „Kündigung“ einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung durch Insolvenzverwalter?

Nach § 165 Abs 2 VersVG können vom Versicherungsnehmer zwar bestimmte Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, nicht aber Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung (Sofortrente) – wie hier vorliegend – gekündigt werden; den Parteien eines Vertragsverhältnisses steht es aber grundsätzlich frei, einen Vertrag einvernehmlich aufzulösen; durch den contrarius consensus werden die Rechtswirkungen des Vertrags beseitigt; in der Rsp wurden Versicherungsverträge bereits als der Masse zugehörige Vermögenswerte qualifiziert, wobei das Fehlen einer Kündigungsmöglichkeit nichts an der grundsätzlichen Massezugehörigkeit ändert

08. 10. 2018
Gesetze:   § 165 VersVG, § 83 IO, § 2 IO, § 921 ABGB, § 1444 ABGB
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Versicherungsvertragsrecht, Kündigung einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung durch Insolvenzverwalter,

 
GZ 7 Ob 79/18w, 24.05.2018
 
OGH: Nach § 165 Abs 2 VersVG können vom Versicherungsnehmer zwar bestimmte Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, nicht aber Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung (Sofortrente) – wie hier vorliegend – gekündigt werden. Dass dem Versicherungsnehmer bei einer Rentenversicherung mit bloßer Einmalprämie (und bereits begonnener Leistungspflicht des Versicherers) kein ordentliches Kündigungsrecht nach dieser Bestimmung zusteht, ist darin begründet, dass der Versicherungsnehmer durch Leistung der Prämie ohnehin schon den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und bereits einen von keiner Gegenleistung mehr abhängigen Rentenanspruch erworben hat.
 
Den Parteien eines Vertragsverhältnisses steht es aber grundsätzlich frei, einen Vertrag einvernehmlich aufzulösen. Durch den contrarius consensus werden die Rechtswirkungen des Vertrags beseitigt.
 
Die Beklagte reagierte auf die Aufkündigung des Vertragsverhältnisses durch die Insolvenzverwalterin mit der Mitteilung, dass eine solche nicht erfolgen könne, jedoch bedingungsgemäß die Möglichkeit der Rückabwicklung des Vertrags bestehe, woraufhin die Insolvenzverwalterin, wenn auch unter der Verwendung des Begriffs „Kündigung“, tatsächlich um die Rückabwicklung des Vertrags ersuchte und diese von der Beklagten auch durchgeführt wurde. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall in Anbetracht dieser Umstände von einer einvernehmlichen Vertragsauflösung ausging, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
 
Der Kläger beruft sich weiters darauf, dass die Insolvenzverwalterin keinen Aufhebungsvertrag hätte wirksam schießen können, weil der Versicherungsvertrag nicht zur Masse gehöre.
 
Nach § 83 Abs 1 IO ist der Insolvenzverwalter, außer in dem – hier nicht vorliegenden – Fall des § 117 IO, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Auftrags mit sich bringt. Unter Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen, zu verstehen.
 
Gem § 2 Abs 2 IO gehört das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners zur Insolvenzmasse. Nicht zur Insolvenz-(Konkurs-)Masse gehören Rechte des Gemeinschuldners, die nicht das Vermögen betreffen, wie Persönlichkeitsrechte und dergleichen, weiters der Exekution entzogene Sachen und Rechte, die zwar in der Gewahrsame des Gemeinschuldners sind, aber einem anderen gehören, zum Beispiel solche, an denen Aussonderungsrechte bestehen.
 
In der Rsp wurden Versicherungsverträge bereits als der Masse zugehörige Vermögenswerte qualifiziert, wobei das Fehlen einer Kündigungsmöglichkeit nichts an der grundsätzlichen Massezugehörigkeit ändert.
 
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, den Versicherungsvertrag als zur Masse gehörend anzusehen, als nicht korrekturbedürftig. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Pfändungsbeschränkungen nach § 290a Abs 1 EO sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
 
 

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